§ 211. Begriff und Umfang.
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liehe Einwirkung auf den Sachkörper erfolgt 36 , aber auch in derEntziehung oder Schmälerung des Eigentumsrechtes durch einewiderrechtliche, jedoch rechtswirksame Verfügung des Schein-berechtigten enthalten ist 37 .
Dem Eigentum ist „ein sonstiges Recht“ gleichgestellt.
Unbestritten bezieht sich dies auf alle absoluten Rechte.Und zwar nicht blofs auf dingliche Rechte, sondern auch aufRechte an Personen, soweit sie mit Wirksamkeit gegen Dritteausgestattet sind 38 . Desgleichen auf alle besonderen Persönlich-keitsrechte, mögen sie nun zugleich einen vermögensrechtlichenInhalt haben oder nicht. Dazu gehören jedenfalls die durch be-sondere Gesetzesvorschriften konkret ausgestalteten Persönlichkeits-rechte: Namenrecht, Firmenrecht, Rechte an Warenzeichen, Ur-heber- und Erfinderrechte, ausschliefsliche Aneignungsrechte undGewerbeberechtigungen, sowie das Recht aus bestehendem Gewerbe-betrieb auf Nichtbeeinträchtigung durch unlauteren Wettbewerb.Aber auch andere Persönlichkeitsrechte, die zwar der ausdrück-lichen gesetzlichen Anerkennung entbehren, jedoch vom Leben zubesonderen Rechten ausgeprägt sind und vom Rechtsbewufstseiuals solche empfunden werden, sind den „sonstigen Rechten“ zu-zuzählen. Es ist die Aufgabe der Rechtsprechung, hier die Grenzezu ziehen. In der bisherigen Praxis machen sich mancherleiSchwankungen bemerkbar 39 . Doch hat sie bereits Persönlichkeits-
36 Insbesondere auch durch Störungen, die mit der Eigentumsfreiheitsklageabgewehrt werden können; oben Bd. II 513 Anm. 22. So z. B. durch unzulässigeImmissionen; ebd. S. 421 Anm. 11. Gegen die Annahme des R.Ger. LYII Nr. 56,dafs Bordellbetrieb auf dem Nachbargrundstück keine Eigentumsverletzung sei,vgl. Oertmann, Bern. 3 a . — Kasuistik im Komm. d. R.G.R. Bern. 9.
37 Oben Bd. II 316, 331, 567, 574. Ebenso bei der Verfügung auf Grundeines unrichtigen Erbscheins usw. Eigentumsverletzung ist auch die Pfändungeiner fremden Sache. Desgleichen die Verletzung des Pfandauslösungsrechtesaus § 1249; B.Ger. LXXXIII Nr. 86.
38 So unter den Familienrechten das aus der elterlichen Gewalt fließendeRecht am Kinde, wie dies namentlich § 1632 B.G.B. ergibt. Ebenso das ehe-liche Recht auf Eebensgemeinschaft. Wenn das Il.Ger. LXXII Nr. 27 dies an-erkennt, trotzdem aber dem Ehemann, der die Scheidung wegen Ehebruchsdurchgesetzt hat, einen Schadensersatzanspruch gegen den Ehebrecher ab-spricht, so sind seine Gründe kaum überzeugend. Insbesondere ist die Aus-führung verfehlt, dafs der Ehemann, wenn er die Frau nicht entbehren wollte,sie ja behalten konnte, da die Scheidung sein freier Entschlufs war. Das K.Ger.hatte zur Schadensersatzleistung verurteilt, sich aber nur gemäfs § 823 2 aufdas Schutzgesetz des Str.G.B. § 172 gestützt. — Vgl. auch unten Anm. 45.
39 Dabei tritt die Frage, ob eine unerlaubte Handlung vorliegt, an Be-