890 Drittes Kapitel. Schuldverliältnisse aus unerlaubten Handlungen.
durch Hinterlist, durch Drohung oder unter Mifsbrauch eines Ab-hängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der aufserehelichen Bei-wohnung bestimmt, ist ihr zum Ersätze des daraus entstehendenSchadens verpflichtet.“ In diesem Falle ist also die Antastungder weiblichen Ehre, auch wenn sie nicht strafbar ist, unerlaubteHandlung, während sie im übrigen nur, falls sie sich als Ver-brechen oder Vergehen gegen die Sittlichkeit darstellt, nach § 823 2zugleich den Tatbestand einer unerlaubten Handlung enthält 32 .Hiernach ist die einfache Verführung eines Mädchens über sechzehnJahre keine unerlaubte Handlung. Der aufsereheliche Beischlafals solcher gilt dem modernen Recht nicht mehr, wie früher dasstuprum, als Delikt; die vom Manne verursachte Schädigung derweiblichen Ehre aber wird, wenn sie mit Einwilligung der Frauens-person erfolgt, nicht als widerrechtlich angesehen, falls nicht dieEinwilligung aus besonderen Gründen der Wirkungskraft ent-behrt 88 . Den auf Grund des deutschen und kanonischen Rechtsim gemeinen Recht anerkannten allgemeinen „Deflorationsanspruch“hat also das B.G.B. beseitigt 84 . Was von ihm übrig geblieben ist,kann nicht mehr als Ersatzanspruch aus unerlaubter Handlung,sondern nur als familienrechtlicher Anspruch konstruiert werden 36 .
b. Die Verletzung des Eigentums wird als Eingriff in dasoberste Vermögensrecht besonders hervorgehoben. Dabei ist nachder Terminologie des B.G.B. nur an das Eigentum an körperlichenSachen zu denken, dessen Verletzung durch Zerstörung, Beschädi-gung oder Entziehung der Sache oder durch sonstige widerrecht-
32 So namentlich in den Fällen des Str.G.B. § 174, 176, 177, 179, 182.(Durch § 174 wird auch die männliche Geschlechtsehre geschützt.)
33 So stets wegen des jugendlichen Alters der Verführten (unter 16 Jahren)nach Str.G.B. § 182, wegen Vorspiegelnng der Ehelichkeit des Beischlafs nachStr.G.B. § 179, wegen Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach Str.G.B.§ 174 und darüber hinaus eben wegen Herbeiführung der Einwilligung durchHinterlist, durch Drohung oder unter Mifsbrauch irgendeines Abhängigkeits-verhältnisses nach B.G.B. § 825. Einer ausdrücklichen Bestimmung, dafs ein-fache Verführung keine unerlaubte Handlung ist, bedurfte es nach den all-gemeinen Grundsätzen über Ausschlufs der Widerrechtlichkeit durch Ein-willigung hei Ehrverletzung nicht. Wohl aber war eine ausdrückliche Vorschrifterforderlich, wenn auch in den Fällen des § 825 die Einwilligung für kraftloserklärt werden sollte.
34 Vgl. über diesen Stobbe-Lehmann § 261 und Näheres unten imFamilienrecht.
35 So der verlöbnisrechtliche Anspruch aus B.G.B. § 1300 und der quasi-eherechtliche Anspruch aus B.G.B. § 1716. Davon ist im Familienrecht zuhandeln.