§211. Begriff und Umfang.
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auch eintritt, wenn der Handelnde die Unwahrheit zwar nichtkannte, aber kennen mufste, dafs sie jedoch in diesem Falle weg-fällt, wenn es sich um eine Mitteilung handelt, an der der Mit-teilende oder der Empfänger ein berechtigtes Interesse hatte 281 ».Da die unwahre Tatsache keineswegs ehrenrührig zu sein braucht,ist durch § 824 der Schutz der Persönlichkeitsrechte über dasRecht auf Achtung der Ehre hinaus erweitert 29 ; in bestimmtemUmfange ist eben auch ein Persönlichkeitsrecht auf Achtung derpersönlichen Fähigkeit zu wirtschaftlicher Betätigung anerkannt 80 .Liegt zugleich Ehrverletzung vor, so konkurriert mit dem An-spruch aus § 824 der allgemeine Anspruch aus § 823 131 .
Eine weitere Sonderbestimmung in § 825 bezieht sich auf dieVerletzung der Geschlechtsehre: „Wer eine Frauensperson
281 > Der Begriff des „berechtigten Interesses“ im Sinne des § 824 2 iststreitig. Das R.Ger. fordert ein objektiv berechtigtes Interesse; LI Nr. 86S. 378 ff, LVI Nr. 72 S. 285; vgl. indes LNXXV Nr. 96 S. 442 ff. Vgl. fernerR.Ger. LXXXIII Nr. 81. Über den Schutz von Auskunftsbüros vgl. O.L.G.Hamb. b. Seuff. LXIV Nr. 29 S. 64 ff. (bedenklich).
29 Auch die in Str.G.B. § 187 in die „verläumderische Beleidigung“ ein-bezogene Kreditgefährdung braucht in Wahrheit keine Ehrverletzung zu sein;sie kann durch die Behauptung eines unverschuldeten Vermögensverlustes, derkeineswegs die Ehre berühren würde, begangen sein; vgl. Bin ding, Strafr.I 160. Um so mehr gilt dies für B.G.B. § 824, der alle Nachteile für den Er-werb oder das Fortkommen der Kreditschädigung gleichstellt; solche Nachteilekann auch die Behauptung, Jemand sei schwindsüchtig, entbehre der höherenSchulbildung, habe zehn Kinder, herbeiführen. Vgl. auch R.Ger. LVII Nr. 35.
30 Ein allgemeines Persönlichkeitsrecht mit diesem Inhalte, das unter§ 823 1 fiele, ist nicht anzunehmen (a. M. Lobe a. a. 0. S. 266ff.). Somit istdie Behauptung unrichtig, dafs § 824 überflüssig wäre, wenn § 823 1 das Rechtauf Ehre deckte. Denn ohne § 824 wäre nur die Kreditgefährdung und auchdiese nur im Falle wissentlich unwahrer Behauptung auf Grund des § 823 2nach Mafsgabe des Str.G.B. § 187 unerlaubte Handlung. Andererseits war§ 824 Abs. 2 erforderlich, wenn die Verantwortlichkeit für Fahrlässigkeit ein-geschränkt werden sollte.
31 Dies ist der Fall, wenn die Tatsache geeignet wäre, den Anderen ver-ächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Dannist allerdings der Tatbestand der unerlaubten Handlung auch nach § 823 2 nichtnur im Falle der wissentlichen Verleumdung gemäß Str.G.B. § 187, sondern auchim Falle der leichtfertigen üblen Nachrede gemäfs Str.G.B. § 186 gegeben.Aber dann kann sich der Handelnde nicht auf die Wahrung berechtigter Inter-essen auf Grund des § 824 2 berufen. Ist die Ehrverletzung schon nach § 823*unerlaubte Handlung, so kommen ihm auch die verwandten (aber nicht identi-schen) Strafausschliefsungsgründe des Str.G.B. § 193 als solche nicht zugute.Doch wird regelmäfsig nach den allgemeinen Regeln über die Grenzen desVerschuldens auch die zivilrechtliche Verantwortlichkeit ausgeschlossen sein.