888 Drittes Kapitel. Schuld Verhältnisse aus unerlaubten Handlungen.
absichtlich aus dem Wege gegangen sein sollte, kann sein doktri-närer Irrtum sie nicht aus der Welt schaffen. Das Gesetz kanndaher nur dahin verstanden werden, dafs es die wichtigsten all-gemeinen Persönlichkeitsrechte besonders hervorhebt und mit Fugdem Eigentum als dem wichtigsten Vermögensrecht voranstellt 26 .
Daraus folgt, dafs für andere allgemeinmenschlichePersönlichkeitsrechte, die nicht aufgezählt sind, jedochgleichfalls anerkannten Rechtsschutz geniefsen, dasselbe geltenmufs. Dahin gehört namentlich das Recht auf Ehre 26 . Mithinist die Verletzung der Ehre Rechtsverletzung im Sinne des§ 823 12T . Sie kann also auch dann unerlaubte Handlung sein,wenn sie nicht strafbar ist 28 .
Durch die Sonderbestimmung des § 824 wird die Gefährdungdes Kredits, des Erwerbs oder des Fortkommens einesAnderen durch die Behauptung oder Verbreitung einer unwahrenTatsache als unerlaubte Handlung charakterisiert 28 a . Dabei wirdausdrücklich bestimmt, dafs die Verpflichtung zum Schadensersatz
25 Richtig v. Liszt S. 22ff.; Dernburg § 383 IV 1; Linckelmann
S. 18; Hachenburg, Vortr. S. 153ff; Staudinger zu B.G.B. I 1 Vorbein. II
(Löwenfe 1 d) u. § 823 II A (Engelmann); Lehmann, Unterlassungspflicht
S. 129; Lobe, Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, 1907, S. 157ff.,171 ff 1 .; Schulz-Schäffer I 113 ff., 139ff.; auch Bierling, PrinzipienlehreIII 211 ff.
26 Vgl. oben Bd. I § 82 III. — Auch das Recht am eignen Bilde mufsjedenfalls seit dem R.G. v. 9. Jan. 1907 § 22—24 dahin gezählt werden. Nachrichtiger Ansicht auch das Recht an der eignen Geheimsphäre, so dafs z. B.die unbefugte Veröffentlichung von Briefen Rechtsverletzung ist; vgl. Grundz.des deutsch. Privatr. Enzykl. 7 I S. 220 und die dort angef. Schriften vonGiesker, sowie Schulz-Schäffer I 223ff.
27 Dernburg § 383 IV 1, 380 III; Endemann § 200 Anm. 28; Leh-mann a. a. O. S. 130; Lobe a. a.. O. S. 270; Schulz-Schäffer I 158ff.A. M. Planck, Bern. II lfß, Crome § 327 II, Enneccerus § 451 I 2e,Oertmann a. a. O., R.Ger. LI Nr. 86 S. 372ff., LX Nr. 1. — Der Umstand,dafs in § 704 Entw. I die Ehre ausdrücklich hinter der Freiheit aufgeführtwar, später aber gestrichen ist, hat dann keine entscheidende Bedeutung, wenn,wie wir annehmen, die Aufzählung in § 823 1 nur exemplifikatorisch ist.
28 Fällt sie unter die Vorschriften des Str.G.B. §185 ff. über Beleidigung,so ist sie ohnehin nach § 823 2 * * S. * zugleich unerlaubte Handlung; R.Ger. LXXXIINr. 15 S. 63. Das deckt aber nicht die fahrlässige Beleidigung.
2Sa Über den Begriff der unwahren Tatsache vgl. R.Ger. LXVI Nr. 73S. 231 ff. Keine Behauptung und Verbreitung einer „Tatsache“ liegt in derVeröffentlichung einer wissenschaftlichen Untersuchung und ihrer Ergebnisse,auch -wenn sie im Bereiche der technischen Wissenschaften erfolgt und eineungünstige Kritik bestimmter Betriebseinrichtungen einschliefst; R.Ger. LXXXIVNr. 51.