§ 211. Begriff untl Umfang.
den Kreis der durch imerlaubte Handlung verletzbaren Rechtebegrenzen, andererseits einer Abstufung des Grades der Verant-wortlichkeit zugrunde liegen.
2. Rechtsverletzung. Nach § 828 1 B.G.B. begeht eineunerlaubte Handlung, wer vorsätzlich oder fahrlässig „das Leben,den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder einsonstiges Recht eines Anderen“ widerrechtlich verletzt.
a. Hiermit wird zunächst den obersten Persönlichkeits-rechten, die dem Menschen als solchem zustehen, ein vom öffentlich-rechtlichen Schutz unabhängiger Privatrechtsschutz zugesichert.Tötung, Körperverletzung, Gesundheitsschädigung und Freiheits-entziehung sind unerlaubte Handlungen, weil sie das Persönlichkeits-recht auf leibliche Unversehrtheit oder das Persönlichkeitsrecht aufFreiheit verletzen 22 . Demgegenüber behauptet die herrschendeMeinung, dafs es sich hier nicht um subjektive Rechte, sondern umbestimmte „Lebensgüter“ handle, deren Verletzung das B.G.B. aus-nahmsweise der Rechtsverletzung gleichstelle 28 . Man beruft sichdafür auf die Entstehungsgeschichte und auf die Ausdrucksweise desGesetzes 24 . Allein die Leugnung eines subjektiven Rechts auf Ach-tung der eignen Leiblichkeit und der persönlichen Freiheit ist mitdem modernen Rechtsbewufstsein unvereinbar. Auch wenn derGesetzgeber der Anerkennung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte
22 Vgl. oben Bd. I § 82 I u. II. Gestritten wird, ob unter „Freiheit“ in§ 823 1 nur die Freiheit der leiblichen Bewegung oder auch die Freiheit derWillensbetätigung zu verstehen ist. Für eine engere Auffassung Endeniaun§ 200 Anm. 27 u. jetzt bes. Oertmann zu § 823 Bern. 2d, sowie Schulz-Schäffer I 150 ff.; vgl. auch R.Ger. XLVIII Nr. 29, LVI Nr. 72, LVIII Nr. 6,Seuff. LX Nr. 122. Für die weitere Auffassung v. L i s z t a. a. 0. S. 24 ff'.,Dem bürg § 390 II, Cronie § 325 1 4, .Stau dinge r zu § 823 Bern. IIA 2 c, Planck, Bern. II 1 d. Die Grenzen sind zweifelhaft. Jedenfalls abergehören auch Nötigung und Drohung zu den Freiheitsverletzungen.
23 So bes. Schollmeyer S. 219 ff.; Cosack §163 Ila; Crome§ 325 I; Endemann § 200 Nr. 3l>; Enneccerus § 450; Planck, Bern. IIlff.; Oertmann, Bern. 1; vgl. auch R.Ger. LI Nr. 86, LVI Nr. 72 S. 275,LVIII Nr. 6 S. 28 ff.
24 Die Entstehungsgeschichte ergibt eigentlich nur, dafs man weder zurausdrücklichen Bejahung noch zur ausdrücklichen Verneinung der Persönlich-keitsrechte den Mut fand. Die Fassung ist zweideutig. Nicht ohne Grundmachen die Gegner geltend, dafs, wenn die Worte „oder ein sonstiges Recht“nicht blofs auf das Eigentum, sondern auf alles Vorangehende zurückbezogenwerden sollten, der Gesetzgeber nicht „das Lehen“ usw., sondern „das Rechtauf Leben“ hätte sagen müssen. Allein sollte er wirklich auf solchem Schleich-wege das Recht auf Lehen usw. umgebracht haben?