Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
886
Einzelbild herunterladen
 

886 Drittes Kapitel. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.

widerrechtliche Handlung eignet sich zur Unterstellung unter denBegriff der unerlaubten Handlung, sobald sie Privatrechts-verletzung ist. Das deutsche Recht betrachtete jeden wider-rechtlichen Eingriff in den persönlichen Bereich oder das Vermögeneines Anderen als eine durch Ersatzleistung auszugleichende Rechts-verletzung. Dagegen führte das römische Recht nur, wenn eineHandlung sich als dolus oder als injuria qualifizierte, einen all-gemeinen Begriff der Rechtsverletzung durch, während es im üb-rigen nur bestimmte genau umschriebene Tatbestände der Ver-letzung einzelner Rechte als Delikte anerkannte. Im gemeinenRecht herrschte die Tendenz, den Deliktsbegriff zu verallgemeinern 20 ,wurde jedoch schliefslich wieder zurückgedrängt. Dagegen er-klärten die neueren Gesetzbücher das preufsische, französische,österreichische, sächsische und schweizerische übereinstimmendjede widerrechtliche Schadenszufügung für einen an sich zur un-erlaubten Handlung ausreichenden Tatbestand 21 . Dafs die wider-rechtliche Schadenszufügung Rechtsverletzung sei, erschien dabeials selbstverständlich.

Das bürgerliche Gesetzbuch hat leider diesen einfachenStandpunkt verlassen und, indem es von einem zu engen Begriffdes subjektiven Rechts ausging, ein verkünsteltes System geschaffen,das eine Fülle von Streitfragen und Unsicherheit hervorgerufenhat. Es stellt zwar einen einheitlichen Begriff der unerlaubten4 Handlung auf, unterscheidet aber innerhalb desselben Rechts-,

Gesetzes- und Sittenverletzung. Die herrschende Meinung schliefstdaraus, dafs die unerlaubte Handlung, falls sie widerrechtlich ist,bald ein subjektives Recht, bald nur ein geschütztesGut oderInteresse verletze, schliefslich aber überhaupt niehtwider-rechtlich zu sein brauche. In Wahrheit ist sie immer Verletzungeines subjektiven Rechts. Sobald die Privatrechtsordnuug einGut oderInteresse einer Person gegen Verletzung schützt,erkennt sie es eben dadurch als subjektives Privatrecht an. Undsobald sie eine Schadenszufügung als unerlaubte Handlung quali-fiziert, erklärt sie eben damit die Handlung fürwiderrechtlich.Die Unterscheidungen des B.G.B. wurzeln also nur in dem un-gleichen Mafse der Konkretisierung des verletzten Rechts undhaben ihre praktische Bedeutung lediglich darin, dafs sie einerseits

20 Vgl. Landsberg, Injuria und Beleidigung S. 104 Anm. 3; Dern-burg, Pand. II § 135.

21 Preufs. A.L.R. I, 6 § 8. Code civ. a. 1382. Oest. Gb. § 1295. Sachs. Gb.§ 773. Schweiz.- O.R. a. 50 (jetzt 41 1 ).