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3 (1917) Schuldrecht
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§ 211. Begriff und Umfang.

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6. Das B.G.B. trifft in einem besonderen Titel des Rechtesder Schuldverhältnisse Bestimmungen überunerlaubte Handlungenund setzt dabei einen einheitlichen Begriff der unerlaubtenHandlung voraus. Der Bagriff der unerlaubten Handlung mufsalso für das heutige Recht weit genug gefafst werden, um alleihm vom B.G.B. unterstellten Schuldentstehungsgründe zu umfassen.Unter diesen aber befinden sich Fälle unverschuldeter Schadens-verursachung. Es ist nicht zulässig, diese Fälle der hergebrachtenromanistischen Schablone zuliebe auszuscheiden und für sie, weilmm einmal für die unerlaubte Handlung das Verschulden begriffs-wesentlich sei, die abgestorbene Kategorie des Quasidelikts wieder-zubeleben oder eine andere Kategorie verwandter Tatbestände ein-zuführen 1S . Vielmehr mufs offen anerkannt werden, dafs das B.G.B.,indem es zwar das Verschuldensprinzip als Regel festgehalten, dieRegel aber durch Zugeständnisse an das reine Verursachungs-prinzip durchbrochen hat, zu einer entsprechenden Erweiterungdes Begriffes der unerlaubten Handlung nötigt. Demgemäfs sinddie allgemeinen Vorschriften über Schuldverhältnisse aus uner-laubten Handlungen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist,nicht nur auf alle in dem Titel über unerlaubte Handlungen ge-regelten Schuldverhältnisse, sondern auch auf gleichartige Schuld-verhältnisse, die anderswo geregelt sind, anzuwenden 19 .

II. Umfang. Für den Umfang der Tatbestände, die einSchuldverhältnis aus unerlaubter Handlung begründen, kommt inerster Linie in Betracht, wann das objektive Erfordernis der wider-rechtlichen Schadenszufügung in dazu ausreichender Weise erfülltist. Davon soll hier gehandelt werden. Erst in zweiter Liniewird innerhalb des Bereiches der hiermit abgegrenzten Tatbeständeeine engere Grenze durch die Rechtssätze gezogen, die das sub-jektive Erfordernis der Verantwortlichkeit betreffen. Hiervon sollspäter besonders geredet werden.

1. Eine von der Rechtsordnung gemifsbilligte und somit

18 So verfahren z. B. Dernburg § 395 ff., Landsberg § 161, En-neccerus § 195, 449, 466 ff., Cosaclc § 166, Zitelmann, Int. P.B. II 531 ff.;besonders schroff Schulz-Schäffer I lff Unentschieden Oertmann,Vorbem. 3b. Vgl. dagegen Planck, Vorbein. 6, Komm. d. R.G.B., Vorliem. 1,Endemann § 200 Anm. 19, Crome § 331 Anm. 2.

19 Dem entspricht die Praxis des R.Ger.; vgl. Z.S. LIII Nr. 31, LX Nr. 64,LXX Nr. 43, LXXIV N. 69; enger noch L Nr. 102; Einzelfälle im Komm. d.R.G.R. Vorbem. 23. Dagegen erklären sich Enneccerus § 449 Anm. 1,Staudineer, Vorbem. XII.