884 Drittes Kapitel. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.
herrschaft kraft Nothilferechts 18 . Es gilt ebenso für alle in Aus-übung öffentlicher Gewalt vollzogenen rechtmäfsigen Eingriffs-handlungen, aus denen ein Entschädigungsanspruch des in seinerPrivatrechtsphäre Betroffenen entspringt 14 .
5. Zum Begriff der unerlaubten Handlung gehört endlichaufser dem objektiven Merkmal der Widerrechtlichkeit das subjek-tive Merkmal der Verantwortlichkeit des Handelnden für denschädlichen Erfolg.
a. Verantwortlichkeit setzt stets Verursachung voraus. Indieser Hinsicht entscheiden die allgemeinen Regeln über Kausal-zusammenhang 15 . Sie sind jedoch zum Teil durch die Haltbar-machung aus entfernter mittelbarer Verursachung abgewandelt,wie dies namentlich bei der Haftung für Andere oder für schädi-gende Tiere und leblose Sachen zutage tritt 1G .
b. Die Verursachung war nach deutschem Recht zur Ver-antwortlichkeit für widerrechtliche Schadenszufügung grundsätzlichausreichend. Dagegen verlangte das römische Recht grundsätzlichschuldhafte Verursachung. Das Verschuldensprinzip wurde vomgemeinen Recht aufgenommen und von den neueren Gesetzbüchernzugrunde gelegt. Allein die Verantwortlichkeit für unverschuldeteVerursachung eines Schadens, die auch das römische Recht ineinzelnen Fällen kannte, erhielt sich auf deutschrechtlicher Grund-lage in erheblichem Umfange und wurde im modernen Recht wiederausgedehnt 17 .
Selbstjjiilfeangriff nach § 231 B.G.B. die Verantwortlichkeit auch im Falle desentschuldbaren Irrtums eintritt, so liegt echte unerlaubte Handlung, aber Durch-brechung des Verschuldensprinzips vor.
13 B.G.B. § 904. Dafs der Eingriff in das Eigentum oder sonstige Privat-recht an der Sache (dingliches Recht, Besitz) innerhalb der durch § 904 ge-zogenen Grenzen nicht rechtswidrig ist, liegt auf der Hand. — Andere Fällein B.G.B. § 867, 962.
14 So in allen Anwendungsfällen des § 76 Preufs. A.L.R. Einl. (vgl.R.Ger. LXXVIII Nr. 44), bei allen kraft öffentlichrechtlichen Eingriffs gegeiiEntschädigung auferlegten Eigentumsbeschränkungen (oben Bd. II 408 ff., 517),bei der Enteignung (ebd. S. 464 ff., 522), bei der Untersagung der fernerer Be-nutzung einer gewerblichen Anlage (Gew.O. § 51) usw. Über frühere Ver-suche, hier mit dem Begriff des Delikts oder Quasidelikts zu operieren, vgl.oben Bd. II 471 Anm. 23. Hierher gehört auch die staatliche Entschädigungs-pflicht gegenüber unschuldig verurteilten oder in Untersuchungshaft gehaltenenPersonen nach R.G. v. 20. Mai 1898 u. 14. Juli 1904.
16 Oben § 176 S. 74 Anm. 44.
16 Unten § 213—214.
17 Näheres unten in § 212.