§ 211. Begriff und Umfang.
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Dagegen ist ein rechtmäfsiger Eingriff' in eine fremdePrivatrechtssphäre niemals unerlaubte Handlung. Sobald daheraus irgendeinem Grunde die Widerrechtlichkeit ausgeschlossen ist,treten die Rechtsfolgen der unerlaubten Handlung nicht ein n .Allerdings kann auch der rechtmäfsige Eingriff eine Verpflichtungzum Schadensersatz begründen. Allein dann handelt es sich umein aus Gründen der ausgleichenden Gerechtigkeit auferlegtesgesetzliches Schuldverhältnis, auf das die Vorschriften über Schuld-Verhältnisse aus unerlaubten Handlungen nicht und auch nichtentsprechend anwendbar sind. Dies gilt für rechtmäfsige privateEingriffshandlungen, die zum Schadensersatz verpflichten, wie z. B.Sachbeschädigung oder Sachzerstörung kraft Notstandsrechtes beiselbstverschuldetem Notstände 12 und jeder Eingriff in fremde Sach-
unerlaubte Handlungen kennt, die keine Rechtsverletzungen sind. Dafs der hier-gegen von Eltzbachen a. a. 0. S. 274 ff. erhobene Widerspruch begründetist, wird nachher (zu III) gezeigt werden.
11 Ygl. bes. Zitelmann, Her Ausschlufs der Rechtswidrigkeit, Arch.f. Z.Pr. IC 1 ff. „Nicht widerrechtlich“ ist, wie B.G.B. § 227—229 ausdrücklichsagt, jede Eingriffshandlung in den Grenzen des Selbsthilferechts. Nichtwiderrechtlich handelt ferner, wer in Ausübung eines besonderen Privatrechts(z. B. elterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt, Aneignungsrechts, Nach-barrechts) oder in berechtigter Ausübung öffentlicher Gewalt in eine fremdePrivatrechtssphäre eingreift. Anders verhält es sich jedoch, wenn er ein ent-gegenstehendes stärkeres Recht verletzt, da er dann die Grenzen des eignenRechts überschreitet. Vgl. die eingehende Untersuchung in Ansehung derAusübung eigner Privatrechte bei Zitelmann S. 26ff. Die Widerrechtlich-keit einer Eingriffshandlung wird sodann durch rechtswirksame Einwilligungdes Verletzten ausgeschlossen. Von der Tragweite dieses Prinzips handeltausführlich Zitelmann S. 47 ff, der jedoch, weil er kein subjektives Rechtan den obersten Persönlichkeitsgütern anerkennt (S. 75 ff.), bei den Eingriffenin die leibliche Integrität den m. E. durchgreifenden Gesichtspunkt verwirft,dafs die Einwilligung insoweit unwirksam ist, als der Einwilligende über dasverletzte Recht nicht verfügen kann. Nicht widerrechtlich ist endlich auch,wie Zitelmann S. 102 ff. überzeugend darlegt, ein Eingriff innerhalb derGrenzen gesetzlich legitimierter Geschäftsführung ohne Auftrag. — In der be-sonders streitigen Frage, wann eine ärztliche Operation nicht rechtswidrig ist,halte ich gegenüber Zitelmann, der lediglich Einwilligung oder auftragloseGeschäftsführung als Rechtfertigungsgründe gelten läfst (S. 80 ff, 110 ff.), daranfest, dafs, weil unser geltendes Recht die ärztliche Praxis als einen freienöffentlichen Beruf behandelt, der Gesichtspunkt des Eingriffsrechtes kraftBerufserfüllung vorauzustellen ist; oben Bd. I § 82 Anm. 1 u. 5.
12 B.G.B. § 228 2 . Dagegen ist jede Überschreitung der Schranken desSelbsthilferechts objektiv rechtswidrig. Sie verpflichtet daher, auch wenn siestraflos ist, den Handelnden, falls er verantwortlich ist, als unerlaubte Hand-lung zum Schadensersatz; R.Ger. XXI Nr. 54. Wenn bei widerrechtlichem
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