882 Drittes Kapitel. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.
über dem römischen Recht, das ein Tun forderte 5 , auch im ge-meinen Recht überwiegend angenommen 8 . Für das heutige Rechtsteht es aufser Zweifel 6 7 .
4. Zum Begriff der unerlaubten Handlung gehört der objektiveTatbestand einer widerrechtlichen Pr i va t rechts ver-letz ung. Die Handlung mufs widerrechtlich sein, somit gegeneine Rechtsnorm verstofsen. Sie mufs aber zugleich einen schädi-genden Eingriff in eine fremde Privatrechtssphäre enthalten, somitein subjektives Privatrecht verletzen. Ob und inwieweit, wennbeide Voraussetzungen erfüllt sind, der objektive Tatbestand einerunerlaubten Handlung vorliegt, kann von der Rechtsordnung un-gleich bestimmt werden. Sie kann die Grenzen enger oder weiterziehen 8 . Sobald sie aber ein Verhalten zur unerlaubten Handlungstempelt, erklärt sie es damit zugleich für widerrechtlich 9 undfür rechtsverletzend 10 .
6 L. 13 § 2 D. 7, 1. Kur die Unterlassung eines Tuns, das durch vorher-gehendes oder begleitendes Tun geboten war, wird dem Tun zugerechnet;Windscheid § 455, 2.
6 So mit wenigen Ausnahmen (vgl. Seuff. XXV Nr. 128, XXIX Nr. 237)von den Gerichten; vgl. bes..Seuff. XLV Nr. 90 und die dort S. 154 zusammen-gestellten Entsch., R.O.H.G. XIII 116, -R.Ger. Seuff. XLIX Nr. 76. Vgl. Per-nice a. a. 0. II 128, Busch, Arch. f. ziv. Pr. XLV139ff., Dernburg, Pand.§ 131 Anm. 11. A. M. Brinz, Windscheid a. a. 0. u. A.
7 Ausdrücklich anerkannt schon im Preufs. A.L.R. I, 6 § 9, 11, 12, 26,Oest.Gb. § 1294. Dagegen ist das Sächs.Gb. § 1486 noch wesentlich römisch.Für das B.G.B. ist kein Streit; vgl. R.Ger. LII 373 11'., LIV 58 ff., Seuff. LXIIINr. 63; zahlreiche Einzelfälle b. Planck zu § 823 Bern. II 2, Fischer-Ilenle § 823 Anm. 11. — Vgl. Traeger, Das Problem des Unterlassungs-delikts im Straf- und Zivilrecht, Marburg 1913 (Festschr. f. Enneccerus).
8 Von der positivrechtlichen Begrenzung der objektiven Deliktstatbe-stände durch das B.G.B. sprechen wir nachher behufs Feststellung des Um-fanges des Bereiches der Deliktsobligationen.
9 Man behauptet, das B.G.B. rechne zu den unerlaubten Handlungen auchsolche, d^ nicht rechtswidrig sind. Dafs jede nach § 826 haftbar machendesittenwidrige Schadenszufügung widerrechtlich ist, wird unten zu II 4 gezeigtwerden. Wenn aufserdem Manche, wie z. B. Enneccerus § 449 Anm. 1,Oertmann, Vorbem. 1, als zweifellos hinstellen, dafs die Haftung für Tierenach § 833 u. 835 keine Unrechtsgrundlage habe, so ist es freilich richtig, dafsdas Halten des Tieres oder das Nichtabschiefsen des Wildes nicht rechts-widrig ist. Allein der Tierhalter oder Jagdberechtigte haftet ja gar nichthierfür, sondern für die dadurch verursachte Schadenszufügung, und dieseist, soweit sie überhaupt menschlischem Handeln zugerechnet wird, wider-rechtlich. — Ganz abwegig Scliulz-Schäffer I 3, der „rechtswidrig“ und„kulpos“ verwechselt.
10 Die herrschende Meinung betrachtet als ausgemacht, dafs das B.G.B.