Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
881
Einzelbild herunterladen
 

§ 211. Begriff und Umfang.

881

der Ausbreitung des Systems der öffentlichen Strafen mehr undmehr eine privatrechtliche Ausgestaltung der Ansprüche des Ver-letzten, wie dies namentlich in der ungleichen Behandlung der ab-sichtlichen und der absichtslosen Missetat zum Ausdruck kam.Die Rezeption beförderte die fortschreitende Sonderung des Privat-rechts vom Strafrecht. Das römische Recht hatte die Kategorieder delicta privata ausgebildet und den aus ihm entspringendenobligationes ex delicto, obschon sie von Hause aus poenal warenund stets, weil sie zum Teil die Funktionen des mangelhaftenöffentlichen Strafrechts erfüllen mufsten, einen stark poenalenBeigeschmack behielten, ihre Stelle im Privatrecht angewiesen.Der Begriff der Deliktsobligatiou ging ins gemeine Recht überund streifte gegenüber dem fortgebildeten öffentlichen Strafrechtmehr und mehr den strafrechtlichen Zusatz ab. Die neueren Ge-setzbücher stellen den allgemeinen Begriff derunerlaubten Hand-lung auf und behandeln sie durchweg als Entstehungsgrund reinprivatrechtlicher Schuldverhältnisse 2 .

2. Den Inhalt des Schuldverhältnisses aus unerlaubter Hand-lung bildet stets eine Ersatzleistung an den Verletzten. DieErsatzleistung kann auf Genugtuung oder auf Wiederherstellungabzielen und deingemäfs als Privatstrafe oder als Schadensersatzausgestaltet sein. Während sowohl im älteren deutschen wie imrömischen Recht die Privatstrafe eine grofse Rolle spielte, ist immodernen Recht mehr und mehr die grundsätzliche Beschränkungder Forderung auf Schadensersatz durchdrungen, ohne dafs damitdas Moment der Genugtuung völlig ausgeschaltet wäre 3 .

3. Die unerlaubte Handlung kann nicht nur in positivem Tun,sondern auch in pflichtwidrigem Unterlassen bestehen. Dieswar im älteren deutschen Recht stets anerkannt 4 und wurde gegen-

2 Preufs. A.L.R. 1, 6:Von den Pflichten und Rechten, die aus uner-laubten Handlungen entstehen. Code civ. III, 4 ch. 2:Des Delits et desQuasi-Delits. Sachs. G.B. T. III Abt. I Abschn. III zu I, 2:UnerlaubteHandlungen, Abt. II Abschn. II:Forderungen aus unerlaubten Handlungen.Schweiz. O.R. I, 2:Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen. B.G.B.II, 7 Tit. 25:Unerlaubte Handlungen. Das Oest.Gb. bandelt II, 30 all-gemein:Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugtuung.

3 Hiervon unten § 215.

4 Sacbsensp.il a. 38; Grimm, W. I 340. Stobbe-Lelimann § 259,2.Hübner § 89 I, 1.

Binding, Handbuch. II. 3. III Gierke, Deutsches Privatrecht. III.

56