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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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878
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878 Zweites Kapitel. Schuldverkältnisse aus Rechtsgeschäften.

3. Inhaberpapiere. Schuldverschreibungen auf den In-haber können ein kausales oder abstraktes Schuldversprechen ent-halten 90 . Unabhängig hiervon gelten für sie gemeinsame Grundsätze,die in Ansehung der Begründung, Übertragung und Geltend-machung der verbrieften Forderung das gemeine Schuldrecht ab-wandeln 91 . Alle diese Abwandlungen bringen die Beeinflussungdes Schuldrechts durch die sachenrechtliche Verkörperung zumAusdruck und können nur vom Sachenrecht her begriffen werden 92 .Gelten sie doch grofsenteils auch für Inhaberpapiere, die keine

§ B65); oben Bd. II 148 Anm. 26. Bei (len kausalen Orderpapieren trittkraft des Indossaments eine Loslössng der Forderung vom Verpflichtungs-grunde insoweit ein, als derselbe nicht aus der Urkunde erhellt; doch gilt dieshei manchen von ihnen nur mit erheblichen Einschränkungen; oben Bd. II 125Anm. 1011.

90 B.G.B. § 793; oben Bd. II 127 Anm. 18, 158 Anm. 13. Immer kausalsind die Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine auf Inhaber; ebd. S. 131Anm. 33, 160 Anm. 25, 27. Daran ändert die durch B.G.B. § 803 zur gesetz-lichen Regel erhobene starke Verselbständigung der Zinsscheine nichts, ebd.S. 186. Kausal sind auch die Erneuerungsscheine, die gleichfalls besondereSchuldverschreibungen auf den Inhaber sind, obschon ihre Abhängigkeit vomIlauptpapier durch B.G.B. § 805 sehr gesteigert ist, ebd. S. 130 Anm. 32,161 Anm. 32, 170171, 186 Anm. 159. Stets kausal sind endlich die imB.G.B. § 807 geregelten, als Inhaberschuldverschreibungen gemeinten Karten,Marken und ähnlichen Urkunden ohne Bezeichnung eines Gläubigers; ebd.S. 161.

91 B.G.B. § 793807. Die in § 808 geregelten Namenpapiere mit Legiti-mationsklausel zugunsten jedes Inhabers sind Rektapapiere (oben Anm. 84),auf die aber einzelne Vorschriften über Inhaberschuldverschreibungen An-wendung finden.

92 Sie sind daher hei der Darstellung des Rechtes der Inhaberpapiereim Sachenrecht miterörtert. Vgl. über die Formvorschrift des § 793 2 obenBd. II 162. Uber den Begründungsakt als Schuldvertrag und die Bedeutungder durch § 794 (u. 807) eingeführten Haftung ohne Begebung ebd. S. 111 ff.,162, auch oben § 185 S. 316 Anm. 2122. Über das Erfordernis der Staats-genehmigung zur Ausgabe von Geldpapieren nach § 795 oben Bd. II 163164.Über den Charakter der Urkunde als Einlösungspapier nach § 797 (u. 807)ebd. S. 171, 183. Über den Anspruch auf Erneuerung nach § 798 eh. II 179Anm. 126. Über Kraftloserklärung und deren Wirkungen nach § 799800 undüber Zahlungssperre ebd. II 180182. Über Vorlegungsfrist und Verjährungnach § 801802 ebd. S. 184 u. 185. Über Wahrung des Forderungsrecktsaus vernichteten oder abhanden gekommenen Zins-, Renten- oder Gewinnanteil-scheinen nach § 804 ebd. S. 182. Über Umwandlung in ein Namenpapier nach§ 806 ebd. S. 174 ff. Endlich über das sich aus § 793 1 ergebende Verhältniszwischen dem Gläubigerrecht und der Ausübungsmacht des Inhabers ebd.S. 172 ff.