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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 210. Abstrakte Schuldverträge.

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oder einem Rektascheck enthaltene Versprechen. Hier überallsind für die Begründung, Übertragung und Geltendmachung derForderung besondere wertpapierrechtliche Grundsätze mafsgebend 84 .

Was aber den Schuldinhalt betrifft, so wird zwar durch die formaleKraft des Wortlautes der Urkunde die Verselbständigung der ab-strakten Verpflichtung gesteigert. Soweit jedoch Einwendungen ausdem materiellen Rechtsverhältnis, weil sie sich unmittelbar gegenden Versprechensempfänger richten, zulässig bleiben, haften siean der Forderung selbst und greifen daher auch jedem Rechts-nachfolger gegenüber durch.

2. Orderpapiere. Der eigne und der gezogene Wechselund der auf Namen lautende Scheck, denen die Ordereigenschaftnicht entzogen ist, können aufser den abstrakten Schuldversprechendes Ausstellers (und beim gezogenen Wechsel des Akzeptanten)die abstrakten Schuldversprechen der Indossanten, die ihre Ver-pflichtung nicht ausgeschlossen haben, in sich aufnehmen 85 . Aufeinen Kaufmann ausgestellte Anweisungen oder von einem Kauf-mann ausgestellte Verpflichtungsscheine über die Leistung von Geld,

Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen, in denen dieLeistung nicht von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist,können, wenn sie an Order lauten, indossiert werden, ihr Indossa-ment als solches aber besitzt keine Verpflichtungskraft 86 ; die An-nahme der Orderanweisung wirkt nach den Regeln des bürger-lichen Rechts als abstraktes Schuldversprechen 87 , das im Order- 9

verpflichtungsschein enthaltene Schuldversprechen mufs nicht, kannaber abstrakt sein 88 . Alle in einem Orderpapier enthaltenenSchuldversprechen aber gewinnen dadurch verstärkte Verpflichtungs-kraft, dafs sie im Falle der Übertragung oder Weiterübertragungdes verbrieften Rechts durch Indossament zugunsten des legiti-mierten Besitzers skripturrechtlich wirken und somit, falls sieabstrakt sind, sich vom Kausalverhältnis vollständig loslösen können 80 .

84 Oben Bd. II 134 ff. Nur die Ausübung des verbrieften Forderungs-rechts betreffen aucli die besonderen Vorschriften für die zu den Rektapapierengehörigen Legitimationspapiere; vgl. B.G.B. § 808, oben Bd. II 139ff. Auchsie können abstrakt sein, sind aber meist kausal.

85 W.O. a. 14; ScheckG. § 15.

86 Il.G.B. § 363h 364 7 , 365; oben Bd. II 142 Anm. 30.

87 Dies ergibt sich aus E.G. zum H.GB. a. 21 S. 2 mit a. 2.

88 Oben Bd. II Anm. 1718. Ist es kausal, so fällt es nicht unter die§§ 780 ff. B.G.B. Die übrigen handelsrechtlichen Orderpapiere (H.G.B. § 363 2 )sind notwendig kausal.

89 W r .O. a. 82 (mit a. 36); ScheckG. § 18 2 (mit § 8); H.G.B. § 364 2 (mit