§ 210. Abstrakte Schuldverträge.
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Schuldverschreibungen sind 93 . Den Schuldinhalt als solchen aberberührt wieder die der Schuldverschreibung auf den Inhaber inne-wohnende skripturrechtliche Kraft. Denn da hier der Ausstellerjedem Inhaber, der die Forderung geltend macht, Einwendungen,die nicht die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder ihm un-mittelbar gegen den Inhaber zustelien, nur entgegensetzen kann,wenn sie sieh aus der Urkunde ergeben 94 , so kann sein Schuld-versprechen , falls es kausal lautet, jede Abhängigkeit von einerin der Urkunde nicht ersichtlich gemachten Kausalbeziehung, fallses aber abstrakt lautet, überhaupt jeden Zusammenhang mit demKausalverhältnis abstreifen 96 . Nicht anders verhält es sich mitdem Akzeptversprechen auf einer auf den Inhaber lautenden An-weisung 95 , sowie mit dem in der Ausstellung eines Inhaberschecksenthaltenen Garantieversprechen des Anweisenden 97 .
Drittes Kapitel.
Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.
§ 211. Begriff und Umfang 1 .
I. Begriff. „Unerlaubte Handlung“ ist eine durch Tunoder Unterlassen begangene widerrechtliche Verletzung einer fremdenPrivatrechtssphäre, durch die kraft Rechtssatzes ein auf Ersatz-
93 Insbesondere für Inhaberaktien und für sachenrechtliche Inhaberpapiere;oben Bd. II 158 ff.
94 B.G.B. § 796 (u. 807); vgl. oben Bd. II 170, 188.
95 Hiermit ist die höchste Stufe der Verpflichtungskraft eines abstraktenSchuldversprechens erreicht.
96 Dafs eine akzeptable Anweisung auf den Inhaber gestellt werden kannund dann das Akzept derselben im Sinne einer Schuldverschreibung auf denInhaber wirkt, dürfte nicht zu bezweifeln sein. Lautet eine solche Anweisungauf Geld, so darf gemäfs § 795 B.G.B. die akzeptierte Anweisung nur mitstaatlicher Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. — AusdrücklicheVorschriften über Inhaberanweisungen enthält das Schweiz. O.R. a. 471 1 (früher§ 4131 ).
97 ScheckG. § 4, 15, 18. Gleich dem Aussteller haftet nach § 15 2 jeder,der seinen Namen oder seine Firma auf die Rückseite eines Inhaberschecksgesetzt hat, — er sei denn der Bezogene —, dem jeweiligen Inhaber papier-gemäfs für die Einlösung.
1 Deut. R.: Die älteren Werke über deut. Privatrecht enthalten nichtsüber unerlaubte Handlungen oder doch nichts über die allgemeinen Grund-sätze. Einiges bringt zuerst Beseler § 119. Auch Gengier § 131 ff. FernerCosack hei Gerber 17 § 258 (während Gerber selbst in § 219 u. 220 nur