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3 (1917) Schuldrecht
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

dossament eines Wechsels, wenn es nicht durch eine besondereKlausel ausgeschlossen wird, enthalten ist.

3. Scheckrecht. Der Scheck ist eine durch ein Sonder-recht geregelte Anweisung, die der Annahmefähigkeit entbehrt 79 ,dagegen gleich dem gezogenen Wechsel den Aussteller und dieetwaigen Indossanten papiergemäfs verpflichtet, für die. Einlösungdes Schecks, falls sie trotz rechtzeitiger Präsentation nicht erfolgtund dies durch gehörigen Protest nachgewiesen wird, selbstschuld-nerisch einzustehn 80 . Die Begebung eines Schecks ist daher einabstrakter Schuldvertrag im Sinne des SchuldverSprechens 'desbürgerlichen Rechts.

IY. Verkörperung in Wertpapieren. Die Verkörpe-rung von Schuldverhältnissen in Wertpapieren bewirkt sachenrecht-liche Abwandlungen des Schuldrechts. Dagegen läfst sie deninneren Kern der Schuldverhältnisse unberührt. Somit könnenSchuldversprechen verschiedenster Art, kausale wie abstrakte,wertpapiermäfsig verbrieft sein 81 . Doch ist es in jedem Falle fürdas Verhältnis der Schuld zu ihrem Verpflichtungsgrunde bedeu-tungsvoll, wenn das Wertpapier skripturrechtliche Kraft besitzt.Denn dadurch verliert auch bei kausalen Wertpapieren dem drittenredlichen Erwerber gegenüber der Verpflichtungsgrund insoweitseine Erheblichkeit, als ihn das Papier nicht ersichtlich macht.Bei abstrakten Wertpapieren aber tritt in der Hand des drittenErwerbers die absolute Loslösung der verbrieften Verpflichtungvon ihrer causa ein. Das skripturrechtliche Wertpapier verschaffteben dem nach seinem Wortlaut begründeten Schein einer Forde-rung die Fähigkeit, zugunsten dessen, der dem Scheine traut, einevollwirksame Forderung hervorzurufen, wenngleich bisher nur eineklaglose oder eine mit Mängeln behaftete oder überhaupt keineForderung bestand 82 .

1. Rektapapiere. Die Erteilung eines abstrakten Schuld-versprechens kann in einem als Rektapapier ausgestalteten Ver-pflichtungsschein erfolgen 83 . Ein in einem Rektapapier ver-körpertes Schuldversprechen ist stets das Anweisungsakzept desB.G.B. und jedes in einem eignen oder gezogenen Rektawechsel

79 ScheckG. § 10. Ein Annahmevermerk gilt als nicht geschrieben.

80 ScheckG. § 15 ff. Die Verbindlichkeit aus dem Indossament kann auchhier ausgeschlossen werden (§ 15 3 ).

81 Oben Bd. II 127 ff.

S2 Oben Bd. II 125127.

83 Oben Bd. II 133.