§ 210. Abstrakte Scliuldverträge.
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trag des Anweisungsempfängers mit einem Dritten übertragenwerden. Erforderlich dazu ist schriftliche Übertragungserklärungund Übergabe der Urkunde. Erfolgt die Übertragung vor derAnnahme, so ist sie, da eine Forderung noch nicht besteht, keineForderungsabtretung 76 , bewirkt aber den Übergang der Ermächti-gung zum Leistungsempfange. Nimmt der Angewiesene die Anwei-sung dem nunmehr ermächtigten Dritten gegenüber an, so schliefster den abstrakten Schuldvertrag mit diesem ab, kann ihm daherEinwendungen aus dem zwischen ihm und dem Anweisungsemp-fänger bestehenden Rechtsverhältnis nicht entgegensetzen. Die Über-tragung der bereits akzeptierten Anweisung wirkt in Ansehungdes Rechts aus der Anweisung als Forderungsabtretung 7 7 .
2. Wechsel recht. Der gezogene Wechsel ist eine an quali-fizierte Sehriftform gebundene und einem formalen Sonderrechtunterworfene Anweisung auf eine bestimmte Geldsumme. Auchnach Wechselrecht ist die Annahme ein abstraktes Schuldversprechenmit selbständiger Verpflichtungskraft. Soweit für sie keine wechsel-rechtlichen Besonderheiten gelten 78 , finden die für das Anweisungs-akzept des bürgerlichen Rechts geltenden Regeln Anwendung.Hier aber ist im Gegensatz zum bürgerlichen Recht zugleich dieAnweisung selbst nicht blofs Ermächtigungsgeschäft, sondern ab-strakter Schuldvertrag. Denn sie schliefst notwendig ein wert-papiermäfsig verkörpertes Versprechen des Anweisenden (Aus-stellers) gegenüber dem Anweisungsempfänger (Remittenten) ein,dafs im Falle gehöriger Wahrung von Fristen und Formen derAngewiesene (Bezogene) papiergemäfs leisten und auf Verlangenvorher annehmen werde. Dieses Garantieversprechen fällt, so eigen-artig es vom Wechselreeht ausgestaltet ist, unter den bürgerlich-rechtlichen Begriff des selbständigen Schuldversprechens und unter-liegt den für dieses geltenden allgemeinen Regeln. Dasselbe giltfür das gleichinhaltliche abstrakte Sehuldversprechen, das im In-
76 Doch finden nach § 792 3 S. 2 die Vorschriften über Forderungsabtretungentsprechende Anwendung.
77 Kipp b. Windscheid S. 816, Crome § 809 II 2a, Planck, Bern. 3a,Enneccerus § 426 I 3; a. M. Staudinger Bern. III, Oertmann Bern. 1.Der Angewiesene kann also auch Einwendungen aus seinem Verhältnis zumAnweisungsempfänger oder einem anderen früheren Gläubiger herleiten. Dochist auch in diesem Falle die Übertragung zugleich Übertragung des Rechts ausder Ermächtigung nach § 783. Darum kann auch durch ein ihm gegenüberabgegebenes zweites Akzept der Zessionär ein selbständiges Recht erlangen.
78 Eine Hauptbesonderheit ist, dafs der Bezogene aus dem Akzept auchdem Aussteller wechselmäfsig haftet; W.O. a. 23 2 .