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3 (1917) Schuldrecht
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Zweites Kapitel. Schuldverliältnisse aus Rechtsgeschäften.

der Urkunde ergeben, mögen sie nun den Inhalt der Anweisung(z. B. Fälligkeitstermin, den Leistungsort, Bedingtheit durchGegenleistung) oder den Inhalt der Annahme (z. B. eine hinzu-gefügte Einschränkung oder Bedingung) betreffen, Drittens solche,die ihm unmittelbar gegen den Anweisungsempfänger zustehen; soden Aufrechnungseinwand, den Einwand schou geleisteter Zahlung,die Stundungseinrede. Dagegen kann er auf das der Erteilungder Anweisung zugrunde liegende Kausal Verhältnis nicht zurück-greifen; sowohl das Deckungsverhältnis zwischen ihm und demAnweisenden wie das Valutenverhältnis zwischen dem Anweisungs-empfänger und dem Anweisenden liegen aufserhalb des Anweisungs-rechts 70 . Anders verhält es sich nur insoweit, als er durch Auf-deckung des Kausalverhältnisses ein arglistiges Verhalten desAnweisungsempfängers nachzuweisen vermag; denn mit der Einrededer Arglist kann er die Geltendmachung jeder Forderung Zurück-schlagen 71 . Aus der Natur der Anweisung als Wertpapier folgt,dafs der Angewiesene immer nur gegen Aushändigung der An-weisung zur Leistung verpflichtet ist 72 . Kraft besonderer Vor-schrift verjährt der Anspruch aus dem Anweisungsakzept in dreiJahren 73 .

e. Übertragung 74 . Die Anweisung kann, falls der An-weisende die Übertragung nicht ausgeschlossen hat 76 , durch Ver-hake. Denn B.G.B. § 518 Abs. 1 S. 2 ist sinngemäfs anwendbar. Ygl. für dasWechselakzept R.Ger. LXXI Nr. 73.

70 Auch die von TuhrS. 51 ff. gemachten und von Oertm ann Bern. 4cgebilligten Ausnahmen sind abzulehnen; Planck, Bern. 2.

71 So z. B., wenn der Anweisungsempfänger, als er sich das Akzept er-teilen liefs, wufste, dafs es einer Spielschuld Klagbarkeit oder einer Wucher-schuld Gültigkeit verschaffen sollte. Dies ist zugunsten des Akzeptanten einesWechsels allgemein anerkannt (vgl. R.Ger. VIII Nr. 24, LXVIII Nr. 101) undkann unmöglich, wie anscheinend von Planck a. a. 0 für die Anweisung desB.G.B. geleugnet werden. Richtig Endemann § 195 Anm. 28.

72 B.G.B. § 785. Ist er, weil er nicht angenommen hat, überhaupt nichtverpflichtet, so hat er das Recht, gegen die Leistung die Urkunde zu verlangen.Quittung kann er aufserdem fordern. Da eine Kraftloserklärung, wie sie beiWechseln stattfindet (W.O. a. 73), hier nicht zulässig ist, erlischt der Anspruchaus dem Anweisungsakzept mit dem Untergang der Urkunde; oben Bd. II 140Anm. 51, 141 Anm. 54.

73 B.G.B. § 786. Wie W.O. a. 77. Ein Bereicherungsanspruch gegen denAkzeptanten, wie nach W.O. a. 83, ist hier nicht gewährt.

74 B.G.B. § 792; oben Bd. II 135 Anm. 22, 136 Anm. 26, 28.

75 Die Ausschliefsung ist aber dem Angewiesenen gegenüber nur wirksam,wenn sie aus der Urkunde ersichtlich oder ihm vor der Honorierung vom An-weisenden mitgeteilt ist.