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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 210. Abstrakte Schuldverträge.

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vertragsinäfsige. Denn dadurch, dafs der Anweisungsempfängerkraft der nach Anweisungsrecht zugleich hierauf gerichteten Er-mächtigung sich die Leistung versprechen läfst und der Angewiesenesie kraft seiner Ermächtigung verspricht, kommt ein Schuldvertragzustande 66 . Dieser Schuldvertrag aber ist abstrakter Natur 67 .Denn die Annahmeerklärung ist ein selbständiges Schuldverspreehen,dessen Verptlichtungskraft vom Verpfliehtungsgrunde nicht abhängt.Ihre Verpflichtungskraft ist jedoch gegenüber der des einfachenSchuld Versprechens dadurch gesteigert, dafs sie vermöge ihrerVerkörperung in einem formalisierten Wertpapier durch dessenWortlaut bestimmt wird 68 . Darum kann der Annehmende demAnweisungsempfänger nur drei Arten von Einwendungen entgegen-setzen. Erstens solche, die die Gültigkeit seiner Erklärung be-treffen; so Fälschung derselben, Formmängel seiner Unterschrift,Mangel der Geschäftsfähigkeit, Anfechtung wegen Irrtums, Betrugesoder Drohung 69 . Zweitens solche, die sich aus dem Wortlaute

66 Manche halten die Annahme für eine einseitige Verpflichtungserklärung.So Schollmeyer S. 191 ff., Staudinger zu § 784 Bern. II 2 e, OertmannBern. 3, Jacobi S. 296 ff., Cosack I §151 III 2 c, § 16212 c, Crome § 307Anm. 45, Enneccerus § 424 I 2a, Brütt a. a. 0. S. 192. Vgl. dagegenPlanck Bern. 1 c, Matthiafs § 135 II A, Lent S. 82 ff; oben § 185 S. 317Anm. 23. Wenn die Annahmeerklärung nicht vor der Aushändigung derAnweisung erfolgt ist, in welchem Falle sie dem Anweisungsempfänger mitder Aushändigung zugeht, mufs sie nach allgemeinen Grundsätzen dem An-weisungsempfänger gegenüber erfolgen, um Wirksamkeit zu erlangen. DieSonderbestimmung der AV.O. a. 21 4 , aus der heute allgemein gefolgert wird,dafs das Wechselakzept durch blofse Niederschrift perfekt wird (R.Ger. IXNr. 9, LXXVII Nr. 41, Seuff. XLVI Nr. 280), gilt hier nicht. Wollte man aberauch das Gegenteil annehmen, so folgt daraus nicht, dafs kein Vertragsschlufsvorliegt. Dies behauptet allerdings für das Wechselakzept mit der herrschen-den Lehre (oben § 185 S. 316 Anm. 23) das R.Ger. XXIV Nr. 17. Allein auchdas Wechselakzept istAnnahme eines Antrags, der sich eben auf Leistungeines bestimmten Versprechens richtet. Die Besonderheit besteht also darin,dafs der Vertrag hier im Sinne des § 151 B.G.B. ausnahmsweise durch eineAnnahmeerklärung zustande kommt, die nicht dem Antragenden gegenüber ab-gegeben zu sein braucht.

67 Durch blofse Erwähnung des Grundes wird auch hier die abstrakteWirkung nicht ausgeschlossen. Ebenso kann die Annahme, wie sogar dasWechselakzept (W.O. a. 22), mit Einschränkungen oder bedingt (z. B. auchdurch Gegenleistung) erfolgen und behält dann innerhalb der damit bezeichnetenGrenzen ihre abstrakte Verpflichtungskraft. Vgl. v. Tulir S. 13ff., Oert-mann Bern. 4.

68 B.G.B. § 784oben Bd. II 128 Anm. 19. Vgl. Schweiz. O.R. a. 468 1(früher a. 409). Ähnlich W.O. a. 82.

69 Dahin gehört auch der Einwand, dafs er das Akzept schenkweise erteilt