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Zweites Kapitel. Sckuldverkältnisse aus Rechtsgeschäften.
stehen, so dafs die verrechneten Einzelforderungen in dem Saldo-ergebnis verschwinden 49 .
III. Anweisung und Anweisungsakzept. Als einebesondere Form des abstrakten Schuldvertrages ist das Anweisungs-akzept ausgebildet. Einen abstrakten Schuldvertrag kann auchdie Anweisung selbst enthalten.
1. Bürgerliches Recht 60 .
a. Anweisung. Die Anweisung des bürgerlichen Rechtsist kein Schuld vertrag. Sie begründet kein Schul d Verhältnis.
Insbesondere ist sie kein Auftrag 61 . Vielmehr verschafft sie nureine rechtliche Position und verleiht damit eine Machtbefugniszur Rechtsgestaltung. Darin gleicht sie der Vollmachtserteilung.Sie ist aber keine Vollmacht 62 . Denn sie gewährt keine Ver-tretungsmacht, sondern die Ermächtigung, in eignem Namen mitWirkung für den Anweisenden zu handeln. In ihrer reinen Gestaltenthält sie eine zwiefache Ermächtigung, indem sie den Anweisungs-empfänger zum Empfange, den Angewiesenen zur Bewirkung einerLeistung ermächtigt 53 .
Das B.G.B. hat die schriftliche Anweisung zur Leistung vonGeld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen als ab-straktes Ermächtigungsgeschäft formalisiert. Durch die
49 Regelsberger, Jakrb. f. D. XLVI 10 ff.; Dernburg § 90 I; Stau-dinger zu § 782 Bern. I 2 c. Dies gilt insbesondere auch heim kaufmännischenKontokurrent (II.G.B. § 355—357), obschon durch § 356 des neuen II.G.B. dieReinheit des Prinzips getrübt wird; vgl. meine Grundz. des IRR., Enzykl. 7III 102.
50 Wendt, Das allgemeine Anweisungsrecht, 1895. Lenel, Jakrb. f. D.XXXVI 113ff. v. Tulir, ehd. XLVIII 1 ff. AVieland, Arck. f. ziv. Pr. XCV161 ff. Lent, Die Anweisung als Vollmacht und im Konkurse, 1907. Riehl,Anweisung, 1908. Jacohi, Wertpapiere S. 292ff. Endemann § 195. Dern-burg II, 2 § 237ff. Kipp bei Windscheid S. 814ff. Köhler II, 1 § 23ff.C r o m e § 307 ff. M a 11 h i a f s § 135. E n n e c c e r u s § 423 ff. Komm. v. Planck,Staudinger, Oertmann zu B.G.B. § 783—792.
51 Die früher herrschende Lehre nahm ein Doppelmandat an. Auch dieälteren Gesetzbücher gehen vom Begriff des Auftrages (oder Vollmachtsvertrages)aus; Preufe. A.L.R. I 16 § 251 ff, Öster. Gb. § 1400 ff., Sachs. Gh. § 1328 ff.,Schweiz. O.R. a. 406 ff
52 Eine Inkassovollmacht finden in ihr Lenel u. Lent a. a. O., einedoppelte Vollmacht Wieland a. a. O.
68 Diese Auffassung ist seit den Ausführungen von v. Tulir u. Riehljetzt fast allgemein durchgedrungen; vgl. Raape zu Dernburg 4 § 237 Anm. 10.Bezeichnend ist, dafs im neuen Schweiz. O.R. a. 466 das Wort „beauftragt“des früheren a. 406 für den Angewiesenen wie den Anweisungsempfänger in„ermächtigt“ umgewandelt ist.