§ 210. Abstrakte Schuldverträge.
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Aushändigung der Urkunde, die zum Wertpapier (Rektapapier)erhoben ist, wird der in ihr bezeicknete Anweisungsempfängerermächtigt, die Leistung in eignem Namen beim Angewiesenen zuerheben, der Angewiesene ermächtigt, für Rechnung des An-weisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten 54 . Die Er-mächtigung ist bis zur Honorierung der Anweisung durch Annahmeoder Leistung widerruflich 65 , erlischt dagegen nicht durch Tododer Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten 66 . DieWirksamkeit der Ermächtigung ist unabhängig von Grund undZweck der Anweisung. Über die schuldrechtlichen Beziehungenunter den Beteiligten entscheidet das aufserhalb des Anweisungs-rechtes verharrende Kausalverhältnis. Nur legt schon das An-weisungsrecht stets dem Anweisungsempfänger die Verpflichtung auf,dem Anweisenden unverzüglich Anzeige zu machen, wenn der An-gewiesene die Annahme oder die Leistung verweigert, oder wenner selbst die Anweisung nicht geltend machen will oder kann 57 .Aufserdem gilt für die Anweisung auf Schuld der Satz, dafs derangewiesene Schuldner, falls er leistet, in Höhe der Leistung be-freit wird 58 , für die Anweisung zwecks Schulderfüllung odersonstiger Leistungsbewirkung die gesetzliche Regel, dafs Anweisungnicht Zahlung ist, vielmehr die bezweckte Leistung erst mit derLeistung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger bewirktwird 59 . Im übrigen können sich aus Schuldverhältnissen, dieaufserhalb des Anweisungsrechtes begründet sind, sehr verschieden-artige Verpflichtungen ergeben. Der Anweisende kann dem An-weisungsempfänger gegenüber verpflichtet sein, für die Honorierungder Anweisung durch den Angewiesenen einzustehen; er kann dem
54 B.G.B. § 783. Über die Wertpapiereigenschaft oben Bd. II133 Anin. 6.
56 B.G.B. § 790. Der Widerruf ist dem Angewiesenen gegenüber zu er-klären und ist auch dann wirksam, wenn er eine dem Anweisungsempfängergegenüber begründete Verpflichtung verletzt. (Abweichend von der Vollmachtnach § 168.)
56 B.G.B. § 791 (nachgiebiges Recht). Über den Einflufs des Konkurseseines Beteiligten vgl. Lent S. 133ff.
67 B.G.B. § 789. Diese Verpflichtung ist unabhängig von dem innerenVerhältnis und daher keine Vertragspflicht; die Nichtanzeige verpflichtet zumSchadensersatz. Vgl. oben § 189 S. 407 Anm. 23.
68 B.G.B. § 787 4 . Hat er angenommen, so ist er damit noch nicht vonder Schuld gegenüber dem Anweisenden befreit, dieser kann aber seine For-derung gegen ihn nicht geltend machen, wenn er ihm nicht zugleich die Ur-kunde aushändigt.
69 B.G.B. § 788; oben § 179 S. 155 Anm. 55.