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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 210. Abstrakte Scliuldverträge,

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Er besitzt eine gefährliche Angriffswaffe, deren formale Kraft erjederzeit benutzen kann, und kann durch deren Übertragung aufeinen Dritten dein Gegner die Verteidigung erschweren, ja sogar,wenn im Falle der Verkörperung des Versprechens in einem Wechseloder anderen skripturrechtlichen Wertpapier das Scheinrecht inder Hand des redlichen Dritten zum wahren Recht erstarkt, ganzabschneiden. Somit ist er behufs Herausgabe der unberechtigtenBereicherung verpflichtet, den Versprechenden von seiner Schein-verbindlichkeit durch Anerkennung ihrer Nichtigkeit oder dochKlaglosigkeit zu befreien und ihm die Schuldurkunde zurück-zugeben. Der ohne rechtlichen Grund Verpflichtete oder scheinbarVerpflichtete kann, ohne den Angriff abzuwarten, den Herausgabe-anspruch im Wege der Kondiktion geltend machen. Er kann ihnaber auch der Klage aus dem abstrakten Schuldvertrage im Wegeder Einrede entgegensetzen 43 . Hat er die versprochene Leistungbereits ganz oder teilweise bewirkt, so kann er das Geleistete nurinsoweit zurückfordern, als nicht seine Schuld zwar haftungslos,aber erfüllbar ist 44 oder der Bereicherungsanspruch durch Erfül-lung ausgeschlossen wird 45 oder die Bereicherung weggefallen ist 40 .

4. Verhältnis zur kausalen Verpflichtung. Diekausale Verpflichtung, die einem Schuldversprechen oder Schuld-anerkenntnis zugrunde liegt, wird durch die Eingehung der ab-strakten Verpflichtung im Zweifel nicht aufgehoben, besteht viel-mehr in Konkurrenz mit ihr fort 47 . Doch kann das Gegenteilvereinbart werden 48 . Das Anerkenntnis der Schlufsrechnung beimAbrechnungsgeschäft ist begriffsmäfsig als Schuldneuerung zu ver-

43 B.G.B. § 821; vgl. Rümelin S. 134 ff., R.Ger. LXXXVI Nr. 73. DieEinrede ist gegenüber dem Anspruch auf Befreiung dadurch verselbständigt,dafs sie durch dessen Verjährung nicht beseitigt wird.

44 Somit nicht, wenn er ein ohne die gehörige Form schenkweise erteiltesoder ein auf Grund einer Spielschuld usw. abgegebenes Schuldversprechen er-füllt hat; oben § 191 S. 423 Anm. 33, § 202 S. 717 Anm. 49, § 208 S. 813Anm. 32. Nicht als Erfüllung gilt aber im Sinne des B.G.B. die Hingabe einesdas Versprechen verkörpernden Wechsels oder anderen Wertpapiers; oben§ 191 S. 423 ff Anm. 3435, § 208 S.811 Anm. 26.

46 Wie in den Fällen des § 814 B.G.B. und des Schlufssatzes von § 817.

46 B.G.B. § 818 3 , dazu jedoch § 822..

47 Vgl. Endemann § 194, 1; Crome § 306, 3; Dem bürg § 90 I;Matthiafs § 134 III C; Enneccerus § 422 III; Oertmann, Vorbem. 3.Dazu B.G.B. § 364 2 und oben § 179 S. 155 Anm. 54.

48 So namentlich bei Hingabe der Verpflichtungsurkunde an Erfüllungs-statt; oben § 179 S. 155 Anm. 56.