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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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868
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868 Zweites Kapitel. Schuldverkältnisse aus Rechtsgeschäften.

der Beschaffenheit seiner causa abhängig, so kann im Falle derNichtigkeit der causa nur die volle Vernichtung seiner Wirksam-keit eintreten 40 . Es wäre unverständlich, wenn das Gesetz dieKlage, falls eine Schuld aus erlaubtem Spiel zugrunde liegt, ver-sagte, sie dagegen als statthaft ansähe, falls es sich um eine Schuldaus verbotenem Spiel handelt! Die Berufung auf die angeblichmit der Annahme der Nichtigkeit der Verbindlichkeit unverein-baren Bestimmungen des § 817 B.G.B. kann ein solches Ergebnisnicht stützen 41 .

Endlich dient hier wie überall der Herbeiführung eines Aus-gleichs zwischen formellem und materiellem Recht subsidiär derAnspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Wenndie Erteilung eines Schuldversprechens oder Schuldanerkenntnissesohne rechtlichen Grund vorgenommen oder ihr rechtlicher Grundspäter weggefallen oder der mit ihr bezweckte Erfolg nicht ein-getreten ist, so hat der Versprechensempfänger durch die Leistungdes Versprechens auf Kosten des Versprechenden einen Voreil er-langt, den er als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugebenhat 42 . Er ist daher, soweit er kraft des abstrakten Schuldver-trages eine Forderung erworben hat, verpflichtet, den Schuldnervon der eingegangenen Verbindlichkeit zu befreien und ihm dieSchuldurkunde zurückzugeben. Aber auch wenn er in Wahrheitkeine oder doch keine klagbare Forderung erlangt hat, ist er durchdie Erlangung des rechtswirksamen Scheines einer solchen bereichert.

40 Hiergegen spricht nicht, dafs es sich beim abstrakten dinglichen Ver-trage anders verhält; vgl. oben II 316ff. Das dingliche Rechtsgeschäft isteben vom schuldrechtlichen Kausalgeschäft völlig gelöst und begründet, wennes in sich fehlerfrei ist, nie den blofsen Schein einer Änderung der dinglichenRechtslage, sondern immer die Änderung selbst. Dies hängt damit zusammen,dafs es ja zu seiner Perfektion die Herstellung der Publizität fordert. Hiergilt darum auch nichts den Bestimmungen der §§ 656 2 u. 762 2 Ähnliches.

41 Die Sonderbestimmung des § 817, nach der eine Leistung zu verbotenemoder unsittlichem Zweck dann, wenn sie in der Eingehung einer Verbindlich-keit bestand, auch im Falle eines zugleich den Leistenden treffenden Vorwurfszurückgefordert werden kann, nötigt keineswegs zu dem Schlüsse, dafs dieVerbindlichkeit nicht nichtig sein kann. Auch wenn sie nichtig ist, bleibt dieKondiktion wertvoll, um die Befreiung von der Scheinverbindlichkeit und vorallem die Herausgabe der Schuldurkunde zu erlangen. Der Bewucherte, dereinen Wechsel ausgestellt hat, kann nur durch dessen rechtzeitige Kondiktionsich dagegen sichern, dafs ihn ein dritter redlicher Erwerber erfolgreich ein-klagt. Diese Möglichkeit aber wird durch § 817 Abs. 2 Halbs. 2 auch dem-jenigen eröffnet, der einen Wechsel zu Bestechungszwecken begeben hat.

42 B.G.B. § 812 ff.