Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
867
Einzelbild herunterladen
 

§ 210. Abstrakte Sckuldverträge.

867

So kann er ja schon die an sich fehlerlose Klage aus einemprivatschriftlichen Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis durchden Nachweis, dafs er es schenk weise erteilt hat, wegen Form-mangels Zurückschlagen 35 .

Er kann ferner in jedem Falle die Abweisung der Klage er-zielen, wenn er den Nachweis erbringt, dafs er sein Schuldver-sprechen oder Schuldanerkenntnis zum Zwecke der Erfüllung einerklaglosen Schuld aus Spiel, Wette, Börsentermingeschäft oderEhemäkelei erteilt hat 36 .

Um so mehr mufs er imstande sein, sich der Klage zu er-wehren, wenn er als Zweck des Schuldversprechens oder Schuld-anerkenntnisses die Erfüllung einer wegen Verstofses gegenein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten nich-tigen Schuld aufdeckt. Hierüber herrscht zwar lebhafter Streit 37 .Allein wenn es auch richtig ist, dafs der abstrakte Schuldvertragselbst der Kegel nach nichts Verbotenes oder Unsittliches ent-halten und daher nicht nichtig sein wird 3S , so folgt doch aus seinerRechtsbeständigkeit nur der rechtswirksame Schein einer Verbind-lichkeit 39 . Dieser aber wird durch den Nachweis ihrer verwerf-lichen Zweckbestimmung zerstört. Bleibt überhaupt in irgend-einem Falle die Wirksamkeit des abstrakten Versprechens von

35 Dafs die Urkunde schenkweise erteilt ist, geht ja nicht, wie die Form-bedürftigkeit in den Fällen des § 311 oder § 313, aus ihrem Inhalte hervor.

30 ß.G.B. § 656 2 , 762 2, Börs.G. § 59, 69; vgl. oben § 202 S. 717 Anm. 49,§ 208 S. 811 Anm. 26, S. 828 Anm. 109.

37 Überwiegend leugnet man die Nichtigkeit der abstrakten Forderungund verweist den Schuldner auf den Bereicherungsanspruch aus § 817 oder dieEinrede der Arglist. So Degenkolb a. a. 0. S. 228, Scliollmeyer S. 186,Kipp S. 831, 4, Leonhard, Allg. T. S. 379, v. Tuhr a. a. 0. S. 13 ff., Ende-mann §194, 2b, Matthiafs § 134 III B 3, Stammler, Die Lehre vom rich-tigen R.S. 493, Planck, Bern. 3a zu § 780, Oertmann, Vorbem. 5, Ennec-cerus § 422 II 2. Dagegen nehmen Cosack § 162 IV 3, Dernburg § 90III 5, Crome § 306, 2, Klingmüller S. 131 ff., Neubecker S. 88 ff.,Köhler S. 226, Lotmar, Der unmoralische Vertrag S. 63 und mit Ein-schränkungen Riimelin S. 267 ff. Nichtigkeit der Forderung an.

38 Dafs das Gegenteil Vorkommen kann, wird allgemein anerkannt.

39 Dafs der Vertrag als solcher, weil er diese Wirkung hat, nicht nichtigsein kann, wird meist von den Anhängern der Nichtigkeitstheorie verkanntoder doch nicht genügend hervorgehoben. Manche von ihnen, wie namentlichNeubecker, gelangen so zu einer fast völligen Entwertung des abstraktenSchuldvertrages. Eine solche Entwertung tritt dagegen nicht ein, wenn mandie Folgerungen aus der Wirksamkeit des Rechtsscheines zieht und nur an-nimmt, dafs mit der Zerstörung des Scheines die Scheinforderung sich alsnichtig erweist. Dies übersehen die Leugner der Nichtigkeit.

55 *