860
Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
die Unverbindlichkeit des Versprechens ergab * * * * * 6 . Diese Grundsätzegalten auch für ein urkundlich erteiltes Versprechen. Die Krafteines Schuldbriefes war daher nicht durch Angabe des Schuld-grundes bedingt 6 . Dies wurde insbesondere bedeutungsvoll fürdie Ausbildung der Wertpapiere, die nicht selten ein nacktesZahlungsversprechen enthielten.
Das römische Recht besafs seit alter Zeit in der Stipu-lation einen abstrakten Verbalkontrakt, bei dem die causa durchdie Form ersetzt wurde, so dafs aus ihm eine von jedem Schuld-grunde gelöste Klage entsprang. Doch hatte im JustinianischenRecht die Stipulation bereits viel von ihrem ursprünglichen Weseneingebüfst. Man hatte gegen die Klage die Einrede des man-gelnden Rechtsgrundes in Gestalt der exceptio doli generalis zu-gelassen und dieser gegenüber schliefslich sogar dem Kläger denBeweis seines materiellen Rechtes auferlegt. Auch war die münd-liche Form in Verfall geraten und mehr und mehr durch schrift-liche Beurkundung der erfolgten Stipulation zurückgedrängt 7 .Inwieweit unter griechischem Einflufs die Schuldurkunde selbstdie Verpflichtungskraft der Stipulation in sich aufgenommen hatund aus einer blofsen Beweisurkunde zur dispositiven Urkundegeworden ist 8 , mufs hier dahingestellt bleiben. Die Frage hatfür die Geschichte der Wertpapiere hohe Bedeutung. Zur Über-
B So z. B., dafs es erzwungen war (Witte a. a. 0. S. 455, 480, Schuld
u. Haftung S. 222 ff.) oder nicht ernstlich gewollt (ebd. S. 225 ff.). Aber auch,
dafs es ein unverbindliches (bei den Langobarden ein nicht durch Launegildvergoltenes) Schenkungsversprechen enthielt (WitteS. 457) oder zur Deckung
einer klaglosen Spiel- oder Wettschuld gegeben war (ebd. S. 468, 481). Sicherlich
auch, dafs die zugesagte Leistung den Kaufpreis für eine Ware, die nicht ge-liefert war, oder die Rückerstattungssumme aus einem Darlehn, das nichtempfangen war, bilden sollte. Desgleichen, dafs es durch Geltendmachungeines Reuerechts hinfällig geworden war. Endlich wohl auch, dafs es einemunsittlichen oder verbotenen Zweck (z. B. dem Zinswucher) dienen sollte.
6 Stobbe-Lehmann a. a. 0. Anm. 8. Dazu Ürk. von 1274 u. 1288 b.Loersch-Schröder-Perels Nr. 131 u. 151. Ferner die offenbar deutschemYorbilde folgenden Schuldbriefe des nord. R.; v. Amira I 299 ff, II 339 ff.
7 Uber die römische Stipulation und ihre Geschichte vgl. Liebe, DieStipulation und das einfache Versprechen, 1840; Gneist, Die formellen Ver-träge des neuen römischen Obligationenrechts, 1845; Bähr, Die Anerkennungals Verpflichtungsgrund § 33 ff.; Puchta, Inst. 9 II § 273; Schlesinger,Zur Lehre von den Formalkontrakten, 1858; Girtanner, Die Stipulation, 1859.
8 Dies meinen Gneist a. a. 0. S. 256, Brunner, Urk. I 62ff, Binder,
Der Justinianische Literalkontrakt, 1911. Dagegen Freundt, WertpapiereI 66 ff., Partsch, Z. f. H.R. LXX 461 ff.