§ 210. Abstrakte Schuldverträge.
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schaftsvertrag kann daher die Anteile am Gesellschaftsvermögeuzu übertragbaren Vermögensgegenständen ausgestalten und diepersonenrechtliche Gesellschafterstellung mit der jeweiligen Anteils-inhaberschaft verknüpfen 135 .
§ 210. Abstrakte Schuld Verträge.
I. Geschichte. Im älteren deutschen Recht erzeugte,wie früher gezeigt ist, das angenommene Versprechen einer Leis-tung vertragsmäfsige Schuld. Dabei kam es nicht darauf an, obdas Versprechen den materiellen Grund, aus dem, oder den Zweck,zu dem versprochen war, zum Ausdruck brachte. Auch das „reine“oder „abstrakte“ Schuldversprechen hatte also schuldbegründendeKraft * 1 . Eine besondere Form für dasselbe war nicht ausgebildet;die haftungsrechtlichen Formen hatten bei abstrakten wie beikausalen Versprechen nur für die Erzwingbarkeit, die beweisrecht-lichen Formen hier wie dort nur für die Beweisbarkeit der SchuldBedeutung. Darum konnte zwar, wer um Schuld beklagt war,vom Kläger die Angabe verlangen, worauf dieser seinen Anspruchstütze 2 3 . Berief sich aber der Kläger auf ein Versprechen desBeklagten, so mufste der Beklagte es ableugnen oder bekennen®.Mufste er es zugestehen, so konnte er niemals einwenden, er seideshalb nicht verpflichtet, weil er grundlos versprochen habe 4 .Doch konnte er seinerseits durch Aufdeckung des zugrunde liegendenVerhältnisses die Abweisung des Klägers erzielen, wenn sich daraus
136 Solche auf veräufserliche Anteile an einem Sondervermögen gebauteGesellschaften können als nicht rechtsfähige Vereine organisiert sein (meineSchrift S. 11), aber auch als einfache Gesellschaften Vorkommen. Vgl. dasBeispiel einer Bohrgesellschaft in Entsch. des R.Ger. LXVII Nr. 81. Dann istder Anteil auch verpfändbar, und das am Anteil bestellte Pfandrecht geht, wiedas R.Ger. a. a. 0. zutreffend entschieden hat, dem jüngeren Pfändungspfand-recht eines anderen Gläubigers vor.
1 Witte, Z. f. R.G. VI 455ff., 469 ff., 483ff. Stobbe-Lehmann § 220 II.Schuld und Haftung S. 234 ff. Für das nord. R. v. Amira I 299 ff., 31311, II339 ff., 377, 784 ff.
2 Sachssp. III, 41 § 4; weitere zahlreiche Belege bei Witte a. a. 0.S. 463 ff., Lab and, Vermögensr. Kl. S. 14 ff.
3 Leugnete er, so hing es von beweisrechtlichen Grundsätzen ab, ob erden Beweis durch seinen Unschuldseid führen oder der Gegner ihm den Eiddurch Überführungsbeweis verlegen konnte. Verweigerung der Eidesleistungwirkte als Bekenntnis. Gelang dem Kläger die Überführung, so war die Er-füllung des Versprechens gleichfalls festgestellt.
4 Mit besonderer Deutlichkeit ist dies im Magd.-Bresl. Syst. Schöffenr. III,2 c. 133 ausgesprochen (Wortlaut b. Stobbe-Lehmann a. a. 0. Anm. 5).