§ 210. Abstrakte Schuldverträge.
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führung des abstrakten römischen Schuldvertrages in Literalformist es jedenfalls nicht gekommen. Die romanistische Jurisprudenzdes Mittelalters sah grundsätzlich in der Schuldverschreibungeine blofse Beweisurkunde. Und sie versetzte dem abstraktenrömischen Schuldvertrage den Todesstofs, indem sie, wenn ledig-lich ein Schuldversprechen ohne Angabe der causa beurkundetwar, einer solchen „cautio indiscreta“ auf Grund zweifelhafterQuellenstellen die Beweiskraft absprach 9 .
Mit der Rezeption gelangte auch in Deutschland, da mandie römische Stipulation nicht wiederbeleben konnte und doch demformlosen mündlichen Vertrage ihre Kraft beizulegen sich scheute,das abstrakte schriftliche Schuldversprechen aber als cautio in-discreta verwarf, die Auffassung zur Herrschaft, dafs die Ver-bindlichkeit eines Schuldvertrages grundsätzlich durch die An-gabe des materiellen Verpflichtungsgrundes bedingt sei 10 . Auchdie älteren Gesetzbücher schlossen sich der gemeinrechtlichen Lehrean n . Doch behauptete sich die Kraft des abstrakten Schuld-versprechens auf deutschrechtlicher Grundlage im Wechselrecht undüberwiegend auch bei kaufmännischen Schuldbriefen und An-weisungen 12 .
In neuerer Zeit kam wieder eine Bewegung zugunsten desabstrakten Schuldvertrages in Flufs und drang namentlich sieg-reich vor, seitdem 0. Bähr seine berühmte Schrift über dieAnerkennung als Verpflichtungsgrund veröffentlicht hatte 1S . Die
9 Vgl. Bäbr a. a. 0. S. 290 ff., Stobbe-Lehmann S. 190.
10 Vgl. Stobbe-Lelimann Anm. 12, Witte, Kr.V.Schr. VI 334 ff.,Windscheid § 318 Anm. 34, § 412b Anm. 2 mit reichen Literaturnachweisen.
11 Württ. L.B. I, 34 § 4. Preufs. A.L.R. I, 11 § 730. Über das österr. R.,für das viel Streit ist, überwiegend aber die Wirksamkeit des abstrakten Ver-sprechens verneint wird, vgl. Krasnopo 1 ski, Krit. V.Schr. XXV 30 ff.,v. Schey, Obi. Verb. I 166 ff., Krainz-Pfaff-Ehrenzweig §315 Anm. 6.Sehr entschieden verwirft Code civ. a. 1131 (mit a. 1108) den abstrakten Schuld-vertrag; Crome, Z. f. franz. Z.R. XXI 304 ff., 540 ff., Zachariae-Crome§ 324, Neubecker, Arch. f. b. R. XXII 4511’.; R.Ger. XXXI Nr. 78. Auchdas engl. R. kennt ihn nicht, Neubecker a. a. 0. S. 51 ff.
12 Für Schuldbriefe von Kaufleuten erklärte man schon seit dem Mittel-alter vielfach die Angabe eines Verpflichtungsgrundes für entbehrlich; Ende-mann, Z. f. H.R. V 406 ff. Ausdrückliche Bestimmungen in diesem Sinne trafdas alte Ii.G.B. a. 300, 301 2 . — Allgemein entbanden die Hamb. Stat. I 20 a. 2„öffentliche, unleugbare und unverfälschte Briefe“ von der Angabe der „Ursacheder Schuld“.
13 Im Jahre 1855, 2 Aufl. 1867, 3. Aufl. 1894; dazu Jahrb. f. D. II 283 ff.,367 ff., Krit. V.J.Schr. XVIII 334 ff. Bähr war nicht ohne Vorgänger, aber erst