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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

gemeinschaft ein. Infolge hiervon wächst ihm von Rechts wegenein Anteil am Gesellschaftsvermögen zu, der den übrigen Gesell-schaftern ab wächst. Der ihm zu wachsende Anteil schliefst not-wendig in Ansehung der Gesellschaftsschulden, die das Gesell-schaftsvermögen belasten, die Mitschuldnerschaft zur gesamtenHand und folgeweise auch den Gläubigern gegenüber die Mit-haftung mit dem Gesellschaftsvermögen ein 130 . Dagegen bedarfes einer Schuldübernahme, um eine Sonderhaftung des neuenGesellschafters für die bisherigen Gesellschaftsschulden zu be-gründen 131 .

3. Wechsel eines Gesellschafters. Es ist möglich,dafs an Stelle eines ausscheidenden Gesellschafters ein andererGesellschafter tritt, so dafs der Anteil jenes nicht den übrigenGesellschaftern zuwächst, sondern auf den neuen Gesellschafterübergeht 132 . So verhält es sich, wenn nach der Bestimmung desGesellschafts Vertrages im Falle des Todes eines Gesellschaftersdessen Erbe in die Gesellschaft einrücken soll 133 . Es ist aberauch nicht ausgeschlossen, dafs der Gesellschaftsvertrag eine Sonder-nachfolge in die Mitträgerschaft der Gemeinschaft ermöglicht 13 *.Denn auch die gesetzlichen Bestimmungen, die jede Verfügungüber die Anteile verbieten, sind nachgiebiges Recht. Der Gesell-

i3° Vereine ohne Rechtst. S. 41 Anm. 73.

131 A. a. 0. S. 41 Anm. 72. Anders verhält es sich bei der Handels-gesellschaft nach H.G.B. § 130 u. 172; hier tritt von Rechts wegen und unab-dingbar die Sonderhaftung des neu eintretenden Gesellschafters für alle be-stehenden Gesellschaftsschulden ein.

132 In diesem Falle ist das Ausscheiden eines Gesellschafters auch auseiner nur aus zwei Personen bestehenden Gesellschaft möglich.

138 B.G.B. § 727. Der Übergang des Anteils vollzieht sich hier vonRechts wegen. Desgleichen aber der Übergang der persönlichen Rechte undPflichten. Mehrere Erben rücken als Erbengemeinschaft in die Gesellschafter-stellung ein. Insoweit den verstorbenen Gesellschafter eine Sonderhaftung fürGesellschaftsschulden traf, tritt für die bisherigen Gesellschaftsschulden Erben-liaftung ein. Dagegen bleibt die gesellschaftsrechtliche persönliche Haftungfür alle vorhandenen Gesellschaftsschulden, die mit dem Eintritt in eine offeneHandelsgesellschaft notwendig verknüpft ist, hier den Erben erspart; sie be-dürfen daher nicht des hiergegen durch H.G.B. § 139 gewährten Schutzes.

134 Mangels einer derartigen Bestimmung ist, wenn kraft Vereinbarungein Gesellschafter austritt un'd ein anderer an seine Stelle tritt, der Vorgangnicht als Rechtsnachfolge in den Anteil, sondern, weil der Anteil unübertragbarist, nur als Anwachsung des alten Anteils und gleichzeitige Abwachsung einesneuen gleichinhaltlichen Anteils zu konstruieren. Vgl. R.Ger. LXXXIII Nr. 70(wo aber unrichtig auf S. 315 auch die vorausbedungene Fortsetzung mit denErben ebenso konstruiert wird).