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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 209. Gesellschaftsvertrag.

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2. Eintritt eines Gesellschafters 126 . Eine Gesell-schaft kann auch mit veränderter Trägerschaft fortbestehen, wennauf Grund der im Gesellschaftsvertrage vereinbarten Möglichkeitein neuer Gesellschafter hinzutritt 127 . Der Hinzutritt des neuenGesellschafters kommt durch dessen Eintrittserklärung gegenüberden bisherigen Gesellschaftern und die ihm gegenüber abgegebeneAufiiahmeerklärung der bisherigen Gesellschafter zustande. Darinliegt nicht die Aufhebung der bestehenden Gesellschaft und derAbschlufs eines neuen Gesellschaftsvertrages, sondern ein Vertrags-schlufs zwischen dem bisher unbeteiligten Einzelnen und den inihrer Verbundenheit verharrenden Gesamthändern, durch den dasgesellschaftliche Band auf jenen erstreckt wird. Die Aufnahme-erklärung ist daher ein Gemeinschaftsakt, der im Zweifel Ein-stimmigkeit fordert 12S , zu dem aber durch den Gesellschaftsvertragauch eine Mehrheit oder ein Gemeinschaftsvertreter ermächtigtsein kann 129 . Mit dem Vertragsschlufs oder dem durch ihn etwabestimmten Zeitpunkt tritt der neue Gesellschafter nicht nur indas gesellschaftliche Schuldverhältnis, sondern zugleich in diepersonenrechtliche Stellung eines Mitträgers der Gesamthands-

Iichen Regel bleiben soll. Bei nicht rechtsfähigen Vereinen ist dies sogarregelmäfsig als gewollt anzusehen. Vgl. Vereine ohne Rechtst'. S. 33 ff. Leisthat seine dort bekämpfte gegenteilige Ansicht selbst aufgegeben; Unters, zuminneren Vereinsrecht, 1904, S. 138 ff.

126 Vgl. meine Ausführungen a. a. 0. S. 2429 mit Literaturnachweisenin Anm. 36, 38 a , 42 a . Seither ist die dort verteidigte, anfangs heifs umstritteneAuffassung des Eintritts als Einrückens in die fortbestehende Gemeinschaft fastallgemein durchgedrungen. Insbesondere hat sich auch Planck zu ihr bekehrt;Bern. 2 zu § 736, auch Bern. l m zu § 54. Vgl. ferner Kaufmann a. a. 0.S. 81, Staudinger zu § 736 Bern. II, Oertmann Bern. 3, Enneccerus§ 402 II.

127 Sieht der Gesellschaftsvertrag dies nicht vor, so kann doch durchdessen gleichzeitige Abänderung die Aufnahme eines neuen Gesellschafters er-möglicht werden; eine solche Abänderung wird jedenfalls in einem einstimmigenAnfnahmebeschlufs zu finden sein. Beim nicht rechtsfähigen Verein ist regel-mäfsig die Zulässigkeit des Eintritts neuer Mitglieder ohne weiteres als ver-einbart anzusehen.

128 In der Geschäftsführungsbefugnis ist das Aufnahmerecht an sich nichtenthalten. Vgl. auch A.D.II.G.B. a. 98.

129 Die Aufnahme durch Mehrheitsbeschlufs oder durch den Vorstandbildet namentlich bei nicht rechtsfähigen Vereinen die Regel, kann aber beijeder Gesellschaft vorgesehen sein. Der Gesellschaftsvertrag kann den Eintrittnicht nur beliebig erleichtern, sondern auch (anders als den Austritt) beliebigerschweren, an bestimmte materielle Voraussetzungen binden, ein Eintrittsgeldfordern, eine besondere Form der Erklärungen vorschreiben usw.