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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

ihrer fortbestehenden personenrechtlichen Verbundenheit über-gehen 120 . Nur die Gegenstände, die er der Gesellschaft nur zurBenutzung überlassen hat, kann der ausscheidende Gesellschafterherausverlangen. Mit dem Anteil am Gesellschaftsvermögen wächstzugleich der Anteil an den Gesellschaftsschulden den in der Ge-meinschaft verbleibenden Gesellschaftern zu; sie sind daher ver-pflichtet, den ausscheidenden Gesellschafter, dessen Haftung gegen-über den Gläubigern unberührt bleibt, von der Schuldenhaftungzu befreien oder, wenn eine Schuld noch nicht fällig ist, mindestensvor künftiger Inanspruchnahme sicher zu stellen 121 . Wegen desVerlustes seines Anteils hat der Ausscheidende einen Anspruchauf Geldabfindung in Höhe des Betrages, den er bei der Ausein-andersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeitseines Ausscheidens aufgelöst worden wäre 122 . Ergibt sich aberein Passivbestand des Gesellschaftsvermögens, so ist er umgekehrtden übrigen Gesellschaftern zur anteiligen Deckung des Fehlbe-trages verpflichtet 123 . An Gewinn und Verlust aus schwebendenGeschäften nimmt der Ausgeschiedene noch ferner Teil, mufs sichaber deren Abwicklung durch die übrigen Gesellschafter gefallenlassen 124 . Alle diese gesetzlichen Regeln jedoch sind nachgiebigesRecht; der Gesellschaftsvertrag kann die Auseinandersetzung mitdem ausscheidenden Gesellschafter abweichend ordnen und ins-besondere auch sowohl jeden Abfindunganspruch wie jede Deckungs-pflicht desselben wegbedingen 125 .

120 B.G.B. § 738 Abs. 1 S. 1. Hinsichtlich der Rechte an GrundstückenVereine ohne Rechtst S. 24, R.Ger. LXVIII Nr. 100.

121 B.G.B. § 738 Abs. 1 S. 23. Bezüglich noch streitiger Schulden ver-neint hier das R.Ger. LX Nr. 36 den Anspruch auf alsbaldige Befreiungoder Sicherstellung. Die Haftung gegenüber den Gläubigern besteht un-verändert fort, unterliegt auch nicht der zugunsten des ausgeschiedenen Handels-gesellschafters laufenden abgekürzten Verjährung des § 159 II.G.B. Hat derAusgeschiedene an einen Gesellschaftsgläubiger leisten müssen, so erwächstihm natürlich ein Regrefsanspruch gegen die übrigen Gesellschafter.

122 B.G.B. § 738 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 3 (Wertermittlung erforderlichenfallsdurch Schätzung). Dies gilt auch (mit der in H.G.B. § 140 2 bestimmten Modi-fikation) für die Handelsgesellschaft. Naturalzuteilung kann der ausgeschiedeneGesellschafter weder verlangen, noch kann sie die Gesellschaft ihm aufdrängen.Sein Anteil wird also, anders wie im Falle der Auflösung (oben S. 853 Anm. 107),in gleicher Weise, wie der Anteil am Handelsgesellschaftsvermögen, in jedemFalle als reiner Wertanteil behandelt.

123 B.G.B. § 739. Die subsidiäre Deckungspflicht hinsichtlich der aufandere Gesellschafter entfallenden Beträge fällt hier weg.

124 B.G.B. § 740. Gilt auch für die Handelsgesellschaft.

125 Dies auch dann, wenn für den Fall der Auflösung es bei der gesetz-