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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 209. Gesellschaftsvertrag.

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Gesellschaftsvertrag der Kündigung, dem Tode oder dem Konkurseeines Gesellschafters anstatt der Auflösungswirkung verleihen m .Soll die Kündigung den Fortbestand der Gesellschaft nicht hindern,so ist damit zugleich ihr Fortbestand im Falle der Ausschliefsungeines Gesellschafters ermöglicht. Nach der gesetzlichen Regelkann dann ein Gesellschafter ausgeschlossen werden, wenn in seinerPerson ein Umstand eintritt, der die übrigen Gesellschafter zuvorzeitiger fristloser Kündigung berechtigt; das Ausschliefsungs-recht steht den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu undwird durch Erklärung gegenüber dem auszuschliefsenden Gesell-schafter ausgeübt 118 . Der Gesell Schafts vertrag kann aber die Aus-schliefsung auch aus anderen Gründen zulassen und das Aus-schliefsungsrecht einer Mehrheit oder den geschäftsführendenGesellschaftern übertragen 119 .

Scheidet ein Gesellschafter aus, so büfst er seine personen-rechtliche Stellung als Gesellschafter und damit zugleich seinenAnteil am Gesellschaftsvermögen ein. Sein Anteil wächst vonRechts wegen den übrigen Gesellschaftern an, so dafs kraft Gesamt-nachfolge alle zum Gesellschaftsvennögen gehörigen Rechte ein-schliefslich der Rechte an Grundstücken ohne besonderen Über-tragungs- oder Abtretungsakt auf die übrigen Gesellschafter in

denkbar. Doch behandelt das H.G.B. § 142 die Übernahme des ganzen Ge-schäftes mit Aktiven und Passiven durch einen von zwei Gesellschaftern zumTeil analog; vgl. Schuldnachfolge u. Haftung S. 78 ff. Auf die Gesellschaft desB.G.B. ist dies nicht übertragbar.

111 B.G.B. § 736; H.G.B. § 138. Der Fall der Kündigung durch denGläubiger eines Gesellschafters wird gleichzustellen sein. Dagegen ist die Be-stimmung des 5 141 H.G.B., nach der in diesem Falle und im Falle des Kon-kurses eines Gesellschafters auch ohne vertragsmäfsige Ermächtigung die übrigenGesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft unter sich beschliefsen können,auf die Gesellschaft des bürg. Rechts nicht anwendbar. Bei nicht rechts-fähigen Vereinen ist der Regel nach auch ohne ausdrückliche Satzungs-bestimmung als vereinbart anzunehmen, dafs die Kündigung nur alsAustrittwirkt und Tod oder Konkurs eines Mitglieds den Bestand des Vereins nichtberührt; Vereine ohne Rechtsf. S. 15 ff.

118 B.G.B. § 737. Bei der Handelsgesellschaft ist nach H.G.B. § 140 dieAusschliefsung auch zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag sie nicht vor-gesehen hat, erfolgt aber durch gerichtliches Urteil auf Grund des Antrags derübrigen Gesellschafter.

119 Vgl. Gösch a. a. 0. S. 22. Über nicht rechtsfähige Vereine meineSchrift a. a. 0. S. 17. Die seither viel erörterte und in der Praxis ungleichentschiedene Frage, inwieweit der Vereinsautonomie hinsichtlich der Festsetzungder Ausschliefsungsgriinde und der Handhabung des AusschliefsungsrechtesSchranken gezogen sind, interessiert hier nicht.