854 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
vorhanden ist, können sich die Gesellschaftsgläubiger nach wie voran dieses und somit an die Anteile der Gesellschafter halten 109 .Sie haben aber, da ein Konkursverfahren über das Gesellschafts-vermögen nicht eingeleitet werden kann, kein Mittel, den Teil-habern die freie Verfügung über das gemeinschaftliche Vermögendurch dessen Beschlagnahme zu entziehen * 11 °. Andererseits bestehtdie bisherige Sonderhaftung der einzelnen Gesellschafter unver-ändert fort 111 . Soweit aber ihre Sonderhaftung wegbedungen ist,können die Gesellschaftsgläubiger sich überhaupt nur an ihre An-teile halten 112 .
X. Veränderung. Gleich anderen Gemeinschaften zur ge-samten Hand kann die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mitverändertem Personalbestände fortbestehen 113 . Doch mufs ihr dieFähigkeit hierzu durch den Gesellschaftsvertrag beigelegt sein 114 .In solchem Falle wird die personenrechtliche Gemeinschaft mitderselben Personeneinheit, aber mit veränderter Mitträgerschaftfortgesetzt. Die Veränderung als solche ist also personenrechtlicherNatur. Sie kann aber durch Schuldvertrag begründet werden undschuldrechtliche Wirkungen äufsern.
1. Aussch eiden eines Gesell schaf ters 115 . Besteht eineGesellschaft aus mehr als zwei Personen, so ist es möglich, dafsein Gesellschafter ausscheidet, während die Gesellschaft unter denübrigen Gesellschaftern fortbesteht 116 . Diese Wirkung kann der
109 Für die Zwangsvollstreckung in das Gesellsckaftsvermögeu bleibendie oben S. 846 Anm. 70—71 entwickelten Regeln mafsgebend. Hieran kann eineVereinbarung über eine besondere Art der Auseinandersetzung niclits ändern.Für die Handelsgesellschaft folgt dies aus H.G.B. § 158.
110 Anders bei der Handelsgesellschaft und dem nicht rechtsfähigen Verein(oben S. 846 Anm. 72), über deren Vermögen der Konkurs auch noch im Aus-einandersetzungsstadium eröffnet werden kann; K.O. § 209 2 u. 213 mit § 207 2 .
111 Sie erleidet nicht die Abschwächung, die für die Sonderhaftung desHandelsgesellschafters sich aus der abgekürzten Verjährung der §§ 159—160H.G.B. ergibt und beim Gesellschaftskonkurse nach K.O. § 242 im Falle seinesgleichzeitigen Privatkonkurses (früher nach ll.G.B. a. 122 stets) durch die Be-schränkung auf Ausfallhaftung eintritt.
112 Jedoch auch an das vor der Schuldendeckung auf den Anteil Emp-fangene; vgl. Vereine ohne Rechtsf. S. 48 Anm. 91.
113 Vgl. oben Bd. I 691 ff.
114 Dies kann aber durch Nachtragsvertrag bis zur Auflösung geschehen;Rspr. d. O.L.G. V 381.
115 Vgl. H. Gösch, Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesell-schaft des B.G.B., Gott. Diss. 1900.
116 Bei einer Gesellschaft von nur zwei Personen ist dies natürlich un-