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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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209. Gesellschaftsvertrag.

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soweit erforderlich, in Geld umzusetzen 104 . Ergibt sich ein Passiv-bestand, so haben die Gesellschafter den Fehlbetrag nach Mafsgabeihres Anteils am Verlust kraft ihrer nunmehr wirksam werdendenDeckungspflicht aufzubringen 105 . Ein Überschufs aber gilt alsGewinn und gebührt daher den Gesellschaftern nach Mafsgabeihrer Anteile am Gewinn 106 . Gehören zum bereinigten Gesell-schaftsvermögen noch Gegenstände, die nicht in Geld bestehen, soerfolgt ihre Verteilung insoweit, als dies tunlich ist, durch Natural-teilung, im übrigen durch Teilung des Verkaufserlöses 107 . Allediese gesetzlichen Vorschriften aber sind nachgiebiges Recht. DieGesellschafter können eine beliebige andere Art der Auseinander-setzung vereinbaren. Der Gesellschaftsvertrag kann aber auchvon vornherein über die Schicksale des GesellschaftsvermögensAbweichendes bestimmen. Er kann sogar jede Rückerstattungder Einlagen verwehren, die Deckungsflicht hinsichtlich eines Fehl-betrages ausschliefsen und die Verteilung des Reinvermögens unterdie Gesellschafter wegbedingen 108 .

Die Haftung der Gesellschafter gegenüber denGesellschaftsgläubigern wird von der Auflösung der Gesell-schaft nicht berührt. So lange unverteiltes Gesellschaftsvermögen

104 B.G.B. § 733 3 . In II.G.B. § 149 ist die Umsetzung in Geld unbedingtvorgeschrieben.

106 B.G.B. § 735; oben S. 845. Nach der gesetzlichen Regel hat alsojeder und auch der blofs mit Arbeitsleistung beteiligte Gesellschafter gleich-anteilig dazu beizusteuern, dafs nicht nur die Schulden bezahlt werden, sondernauch die übrigen Gesellschafter für ihre verlorenen Einlagen Ersatz erhalten!

106 B.G.B. § 734. Dagegen bei der Handelsgesellschaft nach Kapital-anteilen; H.G.B. § 155.

107 B.G.B. § 752754 gemäfs § 731; Gewährleistung nach § 757. Die Ge-meinschaft zur gesamten Hand geht also in eine Gemeinschaft nach Bruch-teilen über, und die bisher schlummernden Anteile an den einzelnen Gegen-ständen werden wirksam. Dagegen bewähren sich hei der Liquidation derHandelsgesellschaft die Anteile endgültig als reine Wertanteile, so dafs Natural-verteilung weder verlangt noch aufgedrängt werden kann, sondern immer nurkraft Vereinbarung eintritt.

108 Bei nicht rechtsfähigen Vereinen ist regelmäfsig auch ohne besondereSatzungsbestimmuug anzunehmen, dafs Rückerstattung der Beiträge nicht statt-finden soll. Meist auch, dafs die Mitglieder für einen Fehlbetrag nicht auf-zukommen haben. Das Vereinsvermögen ist, wenn Gewinnanteile nicht be-stehen, unter die bei der Auflösung vorhandenen Mitglieder nach Köpfen zuverteilen, wird aber nicht selten durch die Setzung oder einen satzungsmäfsigzugelassenen Beschlufs einem anderen Subjekte zugewiesen. Vgl. Vereine ohneRechtsf. S. 3233, 47. Gleiches aber kann auch bei einer Gesellschaft füreinen idealen Zweck vereinbart sein.