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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
weichung bestimmt, dafs im Zweifel an die Stelle besonders über-tragener Geschäftsführung die gemeinschaftliche Geschäftsführungaller Teilhaber tritt 97 . Und das Gesellschaftsvermögen bleibt biszur Vollendung seiner Aufteilung ein in sich geschlossenes Sonder-vermögen 98 .
Die Auseinandersetzung unterliegt freier Vereinbarung ",In Ermangelung einer solchen gelten gesetzliche Vorschriften, diedurch die für die Teilung einer Gemeinschaft nach Bruchteilengeltenden Vorschriften ergänzt werden 100 . Die der Gesellschaft voneinem Gesellschafter nur zur Benutzung überlassenen Gegenständesind ihm zurückzugeben 101 . Aus dem Gesellschaftsvermögeu sindzunächst die Gesellschaftsschulden zu berichtigen oder, soweit sienoch nicht fällig oder streitig sind, durch Zurückbehaltung deszur Berichtigung Erforderlichen sicherzustellen 102 . Sodann sinddie Einlagen der Gesellschafter in ihrem Geldbeträge oder einemdurch den Wert, den sie zur Zeit des Einbringens gehabt haben,bestimmten Geldbeträge zurückzuerstatten 108 . Zur Schuldenberich-tigung und Einlagenrückerstattung ist das Gesellschaftsvermögen,
97 B.G.B. § 730 2 . Bei der Handelsgesellschaft tritt an Stelle der auf-gelösten Gesellschaft die durch eingehende Vorschriften besonders geregelteLiquidationsgemeinschaft; H.G.B. § 145—157.
98 Dies gilt sowohl im Verhältnis der Teilhaber zueinander wie gegenüberDritten; vgl. unten S. 854 Anm. 109.
99 B.G.B. § 731. H.G.B. § 145.
100 B.G.B. § 731. Bei der Handelsgesellschaft gelten die Abweichungender §§ 149 u. 155 H.G.B.
101 B.G.B. § 732. Zum Gesellschaftsvermögen gehörte eben nur das Be-nutzungsrecht, das mit der Auflösung der Gesellschaft erloschen ist. Wert-ersatz für zufälligen Untergang ist nicht zu leisten.
102 B.G.B. § 733 7 ; dazu H.G.B. § 155 2 . Vgl. oben S. 845. Sonacherhält auch der einzelne Gesellschafter das, was er von der Gemeinschaft zufordern hat, ohne Abzug aus dem Gesellschaftsvermögen; § 756 B.G.B. ist un-anwendbar.
103 B.G.B. § 733 2 . Auf Rückgabe in Natur hat hinsichtlich der quoadsortem eingebrachten Gegenstände kein Gesellschafter einen Anspruch (vgl-auch Schweiz. O.R. a. 548). Die Werterstattungspflicht jedoch ist, da die Ein-lagen das Gesellschaftsvermögen als Passiva belasten (oben S. 843 Anm. 60), eineGesellschaftsschuld, für die aber das Gesellschaftsvermögen nur nach Abzug alleranderen Gesellschaftsschulden haftet. Für Beiträge, die in Diensten oderNutzungsüberlassung bestanden haben, — sie werden in § 733 2 unzutreffendauch „Einlagen“ genannt, — kann Ersatz nicht verlangt werden. Ist für sieeine Vergütung vereinbart, so ist die Forderung auf rückständige Vergütunggemäfs § 733 1 vorweg zu befriedigen.