§ 209. Gesellschaftsvertrag.
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und zur einstweiligen Fortführung der seinem Erblasser über-tragenen dringlichen Geschäfte verpflichtet; die übrigen Gesell-schafter haben in diesem Falle und ebenso, wenn ein Gesellschafterin Konkurs fällt, die ihnen übertragenen Geschäfte einstweilenfortzuführen 92 . Andererseits gilt, falls die Auflösung auf andereWeise als durch Kündigung erfolgt, die durch den Gesellschafts-vertrag einem Gesellschafter übertragene Befugnis zur Geschäfts-führung zu dessen Gunsten als fortbestehend, bis er die Auflösungkennt oder kennen mufs 93 . Vor allem aber entspringt dem Ge-sellschaftsvertrage mit dem Augenblicke der Auflösung der Gesell-schaft ein gegenseitiger Anspruch auf Auseinandersetzung in An-sehung des Gesellschaftsvermögens 94 . Es entspricht dem Wesender Gemeinschaften zur gesamten Hand, dafs in dem zur Ver-wirklichung der Auflösungsfolgen erforderlichen Umfange auch diepersonenrechtliche Verbundenheit der Gesellschafter in Kraft bleibt 96 .Insoweit bilden also die Gesellschafter nach wie vor eine vomGesellschaftsrecht beherrschte Gemeinschaft zur gesamten Hand,die nur in ihrer Wirkungskraft verengt und in ihrer Lebensdauerbegrenzt ist 96 . Dies gilt insbesondere für die Auseinandersetzungs-genieinschaft, die für die Beendigung der schwebenden Geschäfte,die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte und die Er-haltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens die ehemaligenGesellschafter zusammenhält, aber eben nicht mehr für den Ge-sellschaftszweck , sondern nur noch für den Auseinandersetzungs-zweck besteht. Innerhalb dieser Grenzen wird ihre personenrecht-liche Struktur, soweit nichts anderes vereinbart ist, durch die fürdie aufgelöste Gesellschaft mafsgebenden Regeln mit der Ab-
92 B.G.B. § 727 2 , 728 8. 2. H.G.B. § 137. Vgl. Schweiz. O.R. a. 547 2 - 3 .
93 B.G.B. § 729; H.G.B. § 136; Schweiz. O.R. a. 547 L Für den Fall derKündigung gilt dies nicht, da die Kündigung dem geschäftsfülirenden Gesell-schafter immer bekannt sein mufs. — Einem bösgläubigen Dritten kommt dieVorschrift des § 729 B.G.B. nach § 169 nicht zugute.
94 B.G.B. § 730 3 ; Schweiz. O.R. a. 548 h
96 Vgl. oben Bd. I 696. — Dazu Wimpflieimer, Die Gesellschaften desHandelsrechts und des bürgerlichen Rechts im Stadium der Liquidation, 1908.
96 Das Gesetz stellt behufs Erzielung dieses Erfolges eine Fiktion auf:„insoweit gilt die Gesellschaft als fortbestehend“; B.G.B. § 727 Abs. 2 S. 3,§ 730 Abs. 2 S. 1, H.G.B. § 137. Die Gesellschaft ist also in Wahrheit auf-gelöst, ihre Auflösung wird aber teilweise wegfingiert! Das wirkliche Ver-hältnis wird dadurch nicht ausgedrückt. Die aufgelöste Gesellschaft bestehtnicht mehr, und der Bestand der Nachwirkungsgemeinschaft ist nicht fiktiv,sondern real. Besser drückt sich H.G.B. § 156 aus.
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