850 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
eines Gesellschafters stets auch dessen Gläubiger befugt, wenn er, die Pfändung seines Anteils erwirkt hat und der Schuldtitel nichtblofs vorläufig vollstreckbar ist 88 .
Abgesehen von Zeitablauf und Kündigung endet die Gesell-schaft auch aus anderen Gründen. Es versteht sich von selbst,dafs sie stets durch Vereinbarung aufgehoben werden kann 89 unddurch Eintritt einer etwaigen auflösenden Bedingung ihr Endeerreicht. Sie endet ferner, wenn der vereinbarte Zweck erreichtoder dessen Erreichung unmöglich geworden ist 90 . Insbesondereaber wird sie, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes be-stimmt, durch den Tod eines Gesellschafters und durch die Er-öffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschaftersaufgelöst 91 .
2. Beendigungsfolgen. Die Beendigung der Gesellschaftbewirkt den Wegfall des dauernden Schuldverhältnisses und damitzugleich der in ihm wurzelnden personenrechtlichen Gemeinschaft.
Allein das Gesellsehaftsverhältnis hat Nachwirkungen. DasErlöschen des dauernden Schuldverhältnisses ruft unter den Ge-sellschaftern vorübergehende Schuldverhältnisse hervor, die sichauf die Verwirklichung der Beendigungsfolgen richten. Beim Todeeines Gesellschafters ist dessen Erbe zur unverzüglichen Anzeige
83 B.G.B. § 725; oben S. 843 Anm. 62. Die Bestimmungen des Gesellschafts-vertrages über eine bestimmte Zeitdauer der Gesellschaft oder über eine ein-zuhaltende Kündigungsfrist binden den Gläubiger nicht. — Uber das befristeteKündigungsrecht des Gläubigers eines Handelsgesellschafters vgl. H.G.B. § 135und oben S. 843 Anm. 62.
89 Ilervorgehoben im Schweiz. O.R. a. 545 1 Z. 4. Die Handelsgesellschaftwird nach H.G.B. § 131 Z. 2 auch „durch den Beschlufs der Gesellschafter“,der auch Mehrheitsbeschlufs sein kann, aufgelöst. Zweifellos kann dies auchfür die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts durch den Gesell schaftsvertragbestimmt sein. Bei nicht rechtsfähigen Vereinen bildet die Auflösung durchVereinsbeschlufs den regelmäßigen und oft den einzigen Beendigungsgrund.
90 B.G.B. § 726. Dies gilt auch für die stille Gesellschaft (H.G.B. § 339),nicht aber für die Handelsgesellschaft. Allgemein gilt es nach Schweiz. O.R.a. 545 1 Z. 1.
91 B.G.B. § 727 1 u. 728. Ebenso H.G.B. § 131 Z. 3 u. 4. Doch ist nachH.G.B. § 177 u. 339 2 zwar der Konkurs, nicht aber der Tod des Kommandi-tisten oder stillen Gesellschafters Beendigungsgrund. Die Entmündigung einesGesellschafters wirkt nicht unmittelbar auflösend, ist vielmehr nur Kündigungs-grund. Anders nach Schweiz. O.R. a. 545 1 Z. 3 (ausgenommen nach a. 644 dieBevormundung des Kommanditärs, dessen Konkurs gleichfalls der Auflösungs-kraft entbehrt). — Bei der Handelsgesellschaft tritt als Auflösungsgrund nachH.G.B. § 131 Z. 3 der Gesellschaftskonkurs hinzu (mit der Modifikation durch§ 144). Ebenso nach Schweiz. O.R. a. 572 l .