§ 209. Gesellschaftsvertrag. 849
Ebenso eine Gesellschaft, die nach dem Ablaufe der bestimmtenZeit stillschweigend fortgesetzt wird 82 .
1. Beendigungsgründe. Die Gesellschaft endet gleichanderen dauernden Schuldverhältnissen normalerweise durch Ab-lauf der ihr gesetzten Zeit oder durch Kündigung seitens einesGesellschafters 83 . Eine auf unbestimmte Zeit eingegangene Gesell-schaft kann nach der gesetzlichen Begel von jedem Gesellschafterjederzeit fristlos gekündigt werden 84 . Durch den Gesellschafts-vertrag kann aber eine Kündigungsfrist vor geschrieben sein. Auchbei der Gesellschaft auf bestimmte Zeit kann einerseits ein Hechtvorzeitiger befristeter Kündigung eingeräumt, andererseits die Be-endigungswirkung des Zeitablaufes von einer vorherigen befristetenKündigung abhängig gemacht werden 85 . Kraft zwingender Gesetzes-vorschrift aber kann jede Gesellschaft vor Ablauf ihrer Zeit undohne Rücksicht auf eine vereinbarte Kündigungsfrist auf sofortgekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt 86 . Die ansich zulässige fristlose Kündigung darf nicht zur Unzeit erfolgen,falls nicht ein wichtiger Grund dies rechtfertigt; andernfalls istsie zwar wirksam, verpflichtet aber zum Schadensersatz an dieanderen Gesellschafter 87 . Zur fristlosen Kündigung ist an Stelle
82 B.G.B. § 724; H.G.B. § 134. Vgl. Schweiz. O.R. a. 546. Doch kann imGesellschaftsvertrage vereinbart sein, dafs die Fortsetzung für bestimmmte Zeiteintritt.
83 Das Kündigungsrecht kann vertragsmäßig nicht ausgeschlossen undauch nicht über das gesetzlich zugelassene Mals hinaus, z. B. durch Aus-bedingung einer Vertragsstrafe oder eines anderen Rechtsnachteils, beschränktwerden; B.G.B. § 723 3 , R.Ger. LXI Nr. 80, Seuff. LVII Nr. 147, Rspr. d. O.L.G.XVIII 31 u. 32, XXII 334.
84 B.G.B. § 723 Ahs. 1 S. 1. Dagegen die Handelsgesellschaft nur mitsechsmonatiger Frist zum Ablauf des Geschäftsjahrs; H.G.B. § 132 (gilt nach§ 339 auch für die stille Gesellschaft). Eine sechsmonatige Kündigungsfristschreibt allgemein das Schweiz. O.R. a. 546 vor.
85 Dadurch wird die Gesellschaft nicht zu einer solchen auf unbestimmteZeit; R.Ger. LXXXII Nr. 86.
86 B.G.B. § 723 Abs. 1 S. 2—3. Ein wichtiger Grund liegt immer vor,wenn ein anderer Gesellschafter eine wesentliche Verpflichtung aus dem Gesell-schaftsvertrage vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder wenn die Er-füllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Doch sind dies nur Bei-spiele von wuchtigen Gründen. Gleiches gilt für die stille Gesellschaft; H.G.B.§ 339 Abs. 1 S. 2. Dagegen tritt bei der Handelsgesellschaft das unabdingbareRecht des Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft durch gerichtlichesUrteil zu verlangen, an die Stelle; H.G.B. § 133. Das Schweiz. O.R. a. 545 2bestimmt das gleiche auch für die einfache Gesellschaft.
87 B.G.B. § 723 2 . Vgl. Schweiz O.R. a. 546 2 .
Binding, Handbuch. II. 3. III: Gierte. Deutsches Privatrecht. III.
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