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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
848
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848 Zweites Kapitel. Schuld Verhältnisse aus Rechtsgeschäften.

Befriedigung suchen 70 . Dagegen haften die einzelnen Gesell-schafter für Gesellschaftsschulden mit teilbarem Leistungsgegen-stande, falls sie nicht auf Vertrag beruhen, im Zweifel, falls sievertragsmäfsig eingegangen sind, bei darauf gerichteter Abredenur nach Anteilen 77 . Doch kann im Bereiche des nachgiebigenRechts die Sonderhaftung aller oder einzelner Gesellschafter be-liebig eingeschränkt oder ausgeschlossen werden 78 . Dies kann füralle rechtsgeschäftlichen Gesellschaftsschulden von vornherein da-durch erzielt werden, dafs der Gesellschaftsvertrag die gesellschaft-liche Vertretungsmacht beschränkt 79 . Es kann also Gesellschafts-schulden geben, die als reine Gesamthandsschulden überhaupt nurdie Gesellschafter in ihrer Verbundenheit verhaften.

IX. Beendigung. Der Gesellschaftsvertrag begründet eindauerndes Schuldverhältnis. Die Dauer der Gesellschaft kannbestimmt oder unbestimmt sein. Die Gesellschaft ist auf bestimmteZeit eingegangen, wenn eine feste Zeitgrenze entweder ausdrück-lich vereinbart ist oder sich aus dem Gesellschaftszweck ergibt 80 .Andernfalls ist sie auf unbestimmte Zeit eingegangen. Als Gesell-schaft auf unbestimmte Zeit wird auch eine Gesellschaft behandelt,die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist 81 .

76 Der einzelne Gesellschafter haftet also gleich dem persönlich haftendenHandelsgesellschafter unmittelbar, prinzipal, unbeschränkt und solidarisch.Allein seine Sonderhaftung ist keine gesellschaftliche Haftung. Daher sinddie Vorschriften des § 129 H.G.ß. auf sie nicht anwendbar.

77 B.G.B. § 420, 427. Auch die anteilige Sonderhaftung ist nach der ge-setzlichen Regel unmittelbar, prinzipal und unbeschränkt. Bei Handelsgesell-schaften kann sie nicht Vorkommen.

78 Die Sonderhaftung kann durch eine Haftungssumme für alle oder nachdem Muster der Kommanditgesellschaft für einzelne Gesellschafter begrenzt,sie kann aber auch ganz wegbedungen werden.

79 Vgl. Vereine ohne Rechtsf. S. 3840 u. die dort gegebenen Nachweise.Der dagegen erhobene Widerspruch scheint verstummt zu sein. Bei nichtrechtsfähigen Vereinen bildet die satzungsmäfsige Einschränkung der Ver-tretungsmacht des Vorstandes auf Haftbarmachung des Vereinsvermögens dieRegel und mufs auch ohne ausdrückliche Bestimmung als gewollt gelten.Gleiches aber ist bei der Gesellschaft möglich.

80 So z. B., wenn die Gesellschaft zur Abwicklung bestimmter Geschäfteoder zur Verwertung eines Patentes errichtet ist; Motive II 618; R.Ger. inJur.W.Schr. 1906 S. 741, Warneyer IV 470; Oertmann zu § 723 Bern. 2a;Enneccerus § 400 Anm. 2. Dagegen nehmen Goldmann u. LilienthalS. 769 u. Dernburg § 363 Anm. 4 (seit 3. Aufl.) in solchen Fällen eine Ge-sellschaft auf unbestimmte Zeit an.

S1 B.G.B. § 724. Nach dem Vorbild des A.D.II.G.B. a. 123 2 . EbensoIl.G.B. § 134. Auch Schweiz. O.R. a. 546.