§ 209. Gesellschaftsvertrag.
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Die Haftung der einzelnen Gesellschafter für Ge-sellschaftsschülden ist nur insoweit gesellscliaftsrechtlich geordnet,als jeder Gesellschafter jedenfalls im Bereiche der gesamten Handmit seinem Anteil am Gesellsehaftsvermögen haftet 78 . Dagegenbegründet das Gesellschaftsverhältnis des bürgerlichen Rechts keinegesetzliche Sonderhaftung, wie sie sich für den Handelsgesell-schafter mit Rechtsnotwendigkeit aus der handelsgesellschaftlichenHaftungsgemeinschaft ergibt 74 . Vielmehr entscheiden darüber,inwieweit die einzelnen Gesellschafter zugleich mit ihrem sonstigenVermögen für Gesellschaftsschulden haften, lediglich die allgemeinenGrundsätze. Danach haften sie für eine Gesellschaftsschuld, diesich auf eine unteilbare Leistung richtet oder kraft zwingenderGesetzesvorschrift (z. B. als Deliktsschuld) solidarisch verpflichtet,überdies aber im Zweifel für jede vertragsmäfsig eingegangeneGesellschaftsschuld, auch wenn der Leistungsgegenstand teilbarist, als Gesamtschuldner 76 . Wegen solcher Schulden kann sichalso der Gläubiger nach Belieben an jeden einzelnen Gesellschafterhalten und, statt aus dem Gesellschaftsvermögen, aus dessen be-sonderem Vermögen (mit Einschlufs der übertragbaren Ansprücheaus dem Gesellschaftsverhältnis, insbesondere auf Gewinnanteil)
73 Er mufs sich ja die mit dem Zugriff auf das Gesellschaftsvermögenverbundene Entleerung seines Anteils gefallen lassen. Andererseits ist derGesellschaftsgläubiger gegen die Entleerung des Anteils durch Zugriff derPrivatgläubiger eines Gesellschafters auf das Gesellschaftsvermögen geschützt;oben S. 843 Anm. 58—59, S. 845 Anm. 65. Dagegen kann er die Pfändung desAnteils im ganzen durch einen Privatgläubiger nicht hindern; oben S. 843Anm. 62. Und im Konkurse des Gesellschafters kann er nicht, wie der Handels-gesellschaftsgläubiger nach K.O. § 212, abgesonderte Befriedigung aus dessenAnteil fordern. Nur im Verhältnis der Gesellschafter zueinander gewährt § 51K.O. wegen der auf das Gesellschaftsverhältnis sich gründenden Forderungendas Kecht abgesonderter Befriedigung aus dem Anteil des Gemeinschuldners.
74 Für den offenen Handelsgesellschafter nach H.G.B. § 128—130, aberauch für den Kommanditisten bis zur Haftungsgrenze nach § 171—176. Hierentspringt dem Gesellschaftsverhältnis hinsichtlich aller Gesellschaftsschuldenkraft zwingenden Bechts ein Gesamtschuldverhältnis der einzelnen Gesell-schafter, das eine von der Gemeinschaftshaftung zur gesamten Hand rechtlichunterschiedene, mit ihr jedoch organisch zum Ganzen verbundene Sonderhaftungerzeugt.
,B B.G.B. § 431, 420, 427. — Auch ein Gläubiger, der zugleich Gesell-schafter ist, kann wegen einer unabhängig vom Gesellschaftsverhältnis erlangtenForderung die einzelnen Gesellschafter als Gesamtschuldner in Anspruchnehmen und mufs sich nur den auf ihn fallenden Teil der Schuld anrechnenlassen; R.Ger. LXXXV Nr. 29. (Bei der offenen Handelsgesellschaft nimmt diePraxis das Gegenteil an.)