846
Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
hinsichtlich der Gesellschaftsschulden eine echte Schuldgemeinschaftzu gesamter Hand.
Auch im Verhältnis zu den Gläubigern ist der Begriffder Gesellschaftsschulden von Bedeutung. Denn wegen jeder Ge-sellschaftsschuld kann der Gläubiger sich an das Gesellschafts-vermögen halten 70 . Doch ist im Gegensatz zum Handelsgesell-schaftsrecht die Verknüpfung der Gesellschaftsschulden mit demGesellschaftsvermögen unvollkommen durchgeführt, indem auchein Gläubiger, dem die Gesellschafter aus einem aufsergesellschaft-lichen Grunde als Gesamtschuldner haften, den Zugriff auf dasGesellschaftsvermögen hat 71 und im Falle der Überschuldung einbesonderer Konkurs über das Gesell schafts vermögen, der den Ge-sellschaftsgläubigern die abgesonderte Befriedigung aus dem Gesell-sehaftsvermögen sichern würde, nicht stattfindet 72 .
70 Auf Grund eines gegen alle Gesellschafter ergangenen Urteils; Z.P.O.§ 736. Dies gilt auch für den Fall der geteilten Schuld, da jeder Gesellschafter,wenn sie Gesellschaftsschuld ist, jedenfalls mit seinem Anteil haftet. DieGesellschaftsschuld bann natürlich von den Gesellschaftern durch Aufrechnunggegen eine Gesellschaftsforderung getilgt werden, wie auch umgekehrt derGesellschaftsgläubiger sich durch Aufrechnung gegen eine Gesellschaftsforderungbefriedigen kann.
71 Dies nimmt die herrschende Meinung gemäfs § 736 Z.P.O. mit Rechtan; ebenso Rspr. d. O.L.G. VIII 81. Dagegen verlangen Cosack § 278 II 2a,L. Seuffert zu Z.P.O. § 736 Bern. 1, anscheinend jetzt auch Oertmann zu§ 718 Bern. 2dy zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen eingegen die Gesellschafter als solche gerichtetes Urteil. Gewifs wäre die Be-schränkung der Haftung des Gesellschaftsvermögens auf Gesellschaftsschuldenfolgerichtig und sachgemäfs; vgl. Knoke S. 82 ff., Staudinger zu § 718Bern. V. Allein das geltende Recht steht ihr nun einmal entgegen. Es versagtder Gesellschaft des bürgerlichen Rechts die formelle Parteifähigkeit, die esder Handelsgesellschaft zugesteht; an dieses Zugeständnis aber schliefet sichin § 124 H.G.B. die Forderung eines „gegen die Gesellschaft“ gerichteten Schuld-titels an. — Das unbefriedigende Ergebnis mufs auch auf die Aufrechnung er-streckt werden; Vereine ohne Rechtsf. S. 37 Anm. 60. — Dies alles gilt grund-sätzlich auch für das Vermögen nicht rechtsfähiger Vereine, wenn der Gläubigersich gegen sämtliche Mitglieder wendet; verklagt er aber den Verein ausZ.P.O. § 50, so kann er die Zwangsvollstreckung in das Vereinsvermögenaus Z.P.O. § 735 nur wegen der Vereinsschulden betreiben; a. a. 0. S. 37.
72 Dies ist trotz der abweichenden Meinung von L. Seuffert, Konkurs-proz. § 14, 4, u. Cosack § 276 II 2 d fast allgemein anerkannt; vgl. Vereineohne Rechtsf. S. 37 Anm. 61 und die dort Angeführten, dazu OertmannBern. 4. Die Gläubiger sind vielmehr nach K.O. § 16 auf die Auseinander-setzung aufserhalb des Konkurses angewiesen. — Anders bei der Handels-gesellschaft; K.O. § 209—212. Anders auch beim nicht rechtsfähigen Verein;K.O. § 213.