§ 209. Gesellschaftsvertrag.
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VIII. Gesellschaftsschulden. Die für die Gemeinschaftdurch den gesellschaftlichen Betrieb oder auf andere Weise be-gründeten Schulden sind Gesellschaftsschulden und belasten alsPassivbestandteile das Gesellschaftsvermögen 67 . Sie sind aus demGesellschaftsvermögen zu berichtigen und stellen, insoweit diesesdazu nicht ausreicht, einen Fehlbetrag im Sinne eines gesellschaft-lichen Passivvermögens dar.
Der Begriff der Gesellschaftsschulden ist im Verhältnisder Gesellschafter zueinander vollständig durchgeführt.Jeder Gesellschafter kann bei der Auseinandersetzung ihre Berichti-gung aus dem Gesellschaftsvermögen fordern. Dies gilt auch fürsolche Gesellschaftsschulden, die den Gläubigern gegenüber unterden Gesellschaftern geteilt sind. Es gilt ebenso für die Gesellschafts-schulden, die der Gemeinschaft gegen den einzelnen Gesellschafterselbst obliegen 68 . Soweit sich aber ein Fehlbetrag ergibt, ist jederGesellschafter verpflichtet, in dem Verhältnis, in dem er den Verlustzu tragen hat, zur Schuldtilgung beizutragen und, wenn der voneinem anderen Gesellschafter geschuldete Beitrag nicht zu erlangenist, für den Ausfall mit aufzukommen 69 . Die durch den Gesell-sehaftsvertrag übernommene Verlusttragung schliefst also, währendsie mangels anderer Vereinbarung bis zur Lösung des Gesellschafts-bandes keine Verpflichtung zu Ergänzungsleistungen begründet,eine für den Fall der Lösung des Gesellschaftsbandes eintretendeDeckungspflicht in sich. Es besteht eben unter den Gesellschaftern
Handeln der anderen Gesellschafter (oben zu IV u. V) die Leistung an dieGemeinschaft verlangen. Vgl. im einzelnen bes. Oertmann zu § 718 Bern. 1 c,Cosack § 276 I 2, H. Kaufmann a. a. 0. S. 94 ff. — Zum Schutze des gut-gläubigen Schuldners schreibt § 720 B.G.B. im Falle des Erwerbes einer For-derung durch die Gesellschaft die entsprechende Anwendung der §§ 406—408B.G.B. vor; vgl. über die Tragweite dieser Bestimmung Enneccerus § 399II 2 h.
67 Vgl. Vereine ohne Rechtsfähigkeit S. 35 ff.; Knoke S. 78ff.; Cosack§ 278; Oertmann zu § 718 Bern. 2<*; Staudinger Bern. III 2. Doch wirdder Begriff der Gesellschaftsschulden bei der Gesellschaft des bürgerlichenRechts noch immer von Manchen, wie Binder, Stellung des Erben S. 16,Hellwig, Anspr. S. 203 ff., bestritten, von Anderen, wie Dernburg § 360,Crome § 282 II, Enneccerus § 399 III, nur nach innen anerkannt. Eigen-artig II. Kaufmann S. 18 ff. (nicht zum Gesellschaftsvermögen, aber zur Ge-sellschaftssphäre gehörig).
68 B.G.B. § 733.
69 B.G.B. § 735. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch diese Verpflichtungeinschränken oder ganz ausschliefsen.