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3 (1917) Schuldrecht
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

nach der gesetzlichen Regel in dem anwartschaftlichen Anspruchauf das, was im Falle der Lösung des Gesellschaftsbandes demeinzelnen Gesellschafter als Auseinandersetzungsergebnis gebührt 68 .Während des Bestandes des Gesellschaftsverhältnisses sind siemangels anderer Vereinbarung wirkungslos 64 . In den Anteilenam Ganzen sind nach der Auffassung des B.G.B. zugleich An-teile an den jeweilig zugehörigen einzelnen Gegenständen enthalten.Diese Anteile aber sind nicht nur der Verfügung, sondern auchder Pfändung entzogen 65 . Einen sonderrechtlichen Gehalt könnensie überhaupt nur im Falle der Auflösung der Gesellschaft ent-falten , indem sie schliefslich in Bruchteile an den gemeinschaft-lich verbliebenen Gegenständen übergehen. Solange das Gesell-schaftsvermögen besteht, gewähren sie nicht einmal für den Fallder Lösung des Gesellschaftsbandes einen anwartschaftlichen An-spruch auf den einzelnen Gegenstand. Notwendig vielmehr sindsie wirkungslos. Denn das Eigentum an den körperlichen Sachenund jedes andere dingliche oder sonstige absolute Recht steht denTeilhabern ohne jede Abtrennung sonderrechtlicher Befugnisse un-geteilt zu gesamter Haud zu. Gleiches aber gilt von Forderungen,die daher nur gemeinschaftlich oder für die Gemeinschaft geltendgemacht werden können 66 .

63 B.G.B. § 733 2 , 734, 738. Ist der Auseinandersetzungsanspruch weg-bedungen, so entbehrt der Anteil überhaupt eines vermögensrechtlichen In-haltes. In diesem Falle ist auch die Pfändung des Anteils erfolglos; Vereineohne Rechtsf. S. 35.

64 Insbesondere gewährt der Anteil nicht, wie der Kapitalanteil amHandelsgesellschaftsvermögen nach H.G.B. § 121, einen Anspruch auf einenGewinnanteil (Vorzugsdividende bis zu 4 v. H.). Doch kann Ähnliches be-dungen oder auch der Anteil an Gewdnn und Verlust überhaupt mit den Ver-mögensanteilen verknüpft sein; oben S. 838 Anm. 39. Möglich ist auch eineAbstufung des Stimmrechts bei Mehrheitsbeschlüssen nach den Anteilen.

66 B.G.B. § 719 S Z.P.O. § 851 1 ; Seuff. LXVIII Nr. 7.

66 Vgl. oben § 183 V 2 S. 280. Der einzelne Gesellschafter kann dieForderung nur insoweit, als er Vertretungsmacht hat, im Namen aller geltendmachen. Er kann auch nicht etw'a als Einzelner anf Grund des § 432 B.G.B.auf Leistung an alle klagen. Dies hat freilich das R.Ger. LXX Nr. 9 an-genommen, neuerdings jedoch LXXXVI Nr. 15 zutreffend abgelehnt; ebensoO.L.G. Kiel b. Seuff. LXXI Nr. 77. Der Gesellschafter ist eben nicht blofsnicht, wie Jörges, Z. f. II.R. XLIX 180 unrichtig meint, Gesamtgläubiger,sondern für sich allein überhaupt nicht forderungsberechtigter Gläubiger; vgl.auch R.Ger. LXXXIII Nr. 23 S. 109. Indessen kann, wenn die Forderungsich gegen einen Mitgesellschafter richtet, jeder andere Gesellschafter, auchwenn ihm die Vertretungsmacht fehlt, zwar nicht kraft Mitgläubigerrechts,wohl aber kraft seines gesellschaftlichen Forderungsrechts auf pflichtmäfsiges