§ 209. Gesellschaftsvertrag.
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in sich geschlossenes, dem sonstigen Vermögen seiner Teilhabergegenüber relativ verselbständigtes Ganze. Darum kann der Gläu-biger eines Gesellschafters seine Forderung nicht gegen eine zumGesellschaftsvermögen gehörige Forderung aufrechnen 58 und hatwegen seiner Forderung keinen Zugriff auf die zum Gesellschafts-vermögen gehörigen Gegenstände 59 .
Den einzelnen Gesellschaftern stehen am GesellschaftsvermögenAnteile zu 60 . Die Anteile sind aber untrennbar mit der personen-rechtlichen Stellung als Gesellschafter verknüpft und hierdurchgebunden. Ihr unmittelbarer Gegenstand ist lediglich das Ver-mögen als ein Ganzes. Die Anteile am Ganzen gewähren keinenTeilungsanspruch und sind der Verfügung entzogen 61 , unterliegenjedoch der Pfändung 62 . Ihr sonderrechtlicher Gehalt erschöpft sich
geld Angeschaffte, Entschädigungen aus Versicherung, Enteignung oder delik-tischen Eingriffen. Andererseits scheidet der ordnungsmäfsige Abgang unddas gehörig Veräufserte aus.
58 B.G.B. § 719 2 (nach dem Vorbild des A.D.H.G.B. a. 121). Dagegen kannder Gläubiger der Gesellschaft seine Forderung gegen die Privatforderung einesGesellschafters insoweit äufrechnen, als dieser ihm persönlich haftet. Dereinzelne Gesellschafter kann seine Privatforderung zur Aufrechnung gegen eineGesellschaftsschuld, nicht aber eine Gesellschaftsforderung zur Aufrechnunggegen seine Privatschuld verwenden.
59 Z.P.O. § 736. Vgl. A.D.H.G.B. a. 119—120.
60 Die Anteile sind im Zweifel gleich, können aber auch ungleich bestimmtsein. Die gesetzliche Regel, nach der im Falle der Auseinandersetzung jedemGesellschafter seine Einlage zurückzuerstatten ist (§ 735, 748), bedeutet keineUngleichheit der Anteile als solcher, sondern nur die Behandlung der Ein-lagen als Passivbestandteile des Gesellschaftsvermögens. Allein durch denGesellschaftsvertrag können die Anteile nach dem Vorbilde der „Kapital-anteile“ hei der Handelsgesellschaft (vgl. meine Grundz. des IRR. S. 48) alsWertquoten ausgestaltet werden, die durch einen buchmäfsigen Nennbetragausgedrückt werden und im Verhältnis zueinander durch Zu- und Abschreibungenwachsen und schwinden. Möglich ist aber auch, dafs die Anteile nicht aufwechselnde, sondern auf feste ungleiche Quoten abgestellt sind.
61 B.G.B. § 719 U Vgl. aber unten X 3.
62 Z.P.O. § 859k Die Pfändung gewährt aber nach B.G.B. § 725 nur dasRecht auf fristlose Kündigung der Gesellschaft und nach deren Auflösung oderdem Ausscheiden des Schuldners den Zugriff auf das Auseinandersetzungs-ergebnis; so lange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger sich nur anden Anspruch des Gesellschafters auf einen Gewinnanteil halten. — Der Anteilam Vermögen einer Handelsgesellschaft ist unpfändbar; der Gläubiger kannnur nach fruchtloser Zwangsvollstreckung in das bewegliche Privatvermögendes Gesellschafters dessen Auseinandersetzungsguthaben pfänden und sich über-weisen lassen und behufs Realisierung desselben die Gesellschaft befristetkündigen; I4.G.B. § 135 (früher Art. 126).