Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
842
Einzelbild herunterladen
 

842

Zweites Kapitel. Scliuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

tretungsmacht auf gesellschaftlichem Wege erfolgen 62 . ZwingendeVorschriften über den Umfang der gesellschaftlichen Vertretungs-macht sind dem bürgerlichen Gesellschaftsrecht fremd 53 . DerGesellschaftsvertrag kann also die Vertretungsmacht beliebig ver-teilen , ausdehnen oder einschränken und damit die einheitlicheHandlungsfähigkeit der Gemeinschaft zugleich steigern und be-grenzen 64 .

VII. Ge seil Schafts vermögen. Die personenrechtlicheGemeinschaft zur gesamten Hand ruft das sachenrechtliche Ge-bilde des Gesellschaftsvermögens hervor. Dabei handelt es sichwieder um eine Wirkung des Gesellschaftsvertrages, die aus demSehuldrecht völlig heraustritt und nur eben Inhalt und Form derunter den Gesellschaftern bestehenden schuld rechtlichen Bezie-hungen bestimmt. Denn der Umstand, dafs das Gesellschafts-vermögen zwar den Gesellschaftern, aber nur den Gesellschafternin ihrer personenrechtlichen Verbundenheit gehört, prägt ihm einesachenrechtliche Eigenart auf.

Das Gesellschaftsvermögen ist ein Sonder vermögen, dasdie einzelnen ihm zugehörigen Vermögensgegenstände als Bestand-teile in sich enthält und eine im Wechsel dieser Bestandteile be-ständige Einheit bildet 55 . Er umfafst die Beiträge der Gesell-schafter und alle durch gesellschaftlichen Geschäftsbetrieb fürdie Gemeinschaft erworbenen Gegenstände 56 , sowie den Erwerbaus Zuwachs und Surrogation 57 . Als objektive Einheit ist es ein

63 B.G.B. § 715 (gleich der Geschäftsführungsbefugnis, wenn sie mitdieser verbunden ist, nur zusammen mit ihr, aus wichtigem Grunde durchGesellschaftsbeschiufs nach § 712 1 ; vgl. oben Anm. 48). Die Vorschriften überden Widerruf einer Vollmacht sind also auf die durch den Gesellschaftsvertragbegründete Vertretungsmacht unanwe'ndbar, während sie für eine aufserhalb desGesellschaftsvertrages einem Gesellschafter erteilte Vollmacht in Geltungbleiben. Bei der Handelsgesellschaft erfolgt die Entziehung auch hier nurdurch gerichtliche Entscheidung; H.G.B. § 127.

63 In scharfem Gegensatz zu H.G.B. § 126.

64 So lassen sich auch bei nicht rechtsfähigen Vereinen die satzungs-mäfsigen Zuständigkeiten des Vorstandes und anderer Organe, die § 54 B.G.B.in das Schema gesellschaftlicher Geschäftsführung und Vertretung hinein-zwingt, zur Not dem Lebensbedürfnis anpassen.

66 Vgl. oben Bd. II 57 ff.

56 B.G.B. § 718 4 . Dazu gehören auch Forderungen der Gemeinschaft gegendie Gesellschafter, also schon die Forderungen auf zu leistende Beiträge (obenS. 835 Anm. 27), sowie die Herausgabe- oder Ersatzansprüche gegen einen ge-schäftsführenden Gesellschafter (oben S. 837 Anm. 35).

67 B.G.B. § 718 2 . So z. B. Früchte, Verkaufserlös, das mit Gesellschafts-