§ 209. Gesellschaftsvertrag.
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tragene Befugnis zur Geschäftsführung kann dem Gesellschafterdurch Beschlufs der übrigen Gesellschafter aus einem wichtigenGrunde entzogen werden 48 .
Nach aufsen bilden die Gesellschafter eine zu einheitlichemHandeln befähigte Gemeinschaft. Der Gesellschaft des bürgerlichenRechts fehlt freilich ein ihre ständige Personeneinheit kraft ge-setzlicher Anerkennung bezeichnender Name, unter dem sie, wiedie Handelsgesellschaft unter ihrer Firma, Rechte erwerben undVerbindlichkeiten eingehen und vor Gericht klagen und verklagtwerden könnte; führt sie einen besonderen Namen, so hat dessenGebrauch für die Frage, ob die Gesellschafter in ihrer Verbunden-heit oder als Einzelne gehandelt haben, nur tatsächliche Bedeu-tung 49 . Allein eine Dritten gegenüber wirksame Personeneinheiteignet auch ihr. Als solche bewährt sie sich nicht nur, wenn dieGesellschafter in gesellschaftlichen Angelegenheiten gemeinschaft-lich handeln, sondern auch dann, wenn ein Gesellschafter kraftgesellschaftlicher Vertretungsmacht für die Gemeinschaft tätigwird 50 . Eine gesellschaftliche Vertretungsmacht aber ist im Zweifelin der Befugnis zur Geschäftsführung enthalten und kann durchden Gesellschaftsvertrag auch selbständig begründet und begrenztwerden 51 . Ebenso kann die Entziehung der eingeräumten Ver-
gesetzlick abgegrenzt; § 116. Einer solchen Abgrenzung, bei der die Be-stimmungen des H.G.B. als Anhalt dienen können, bedarf es auch bei der Ge-sellschaft des bürgerlichen Rechts. Über die Beschlufsfassung bestimmt H.G.B§ 118 ähnlich wie B.G.B. § 709.
48 B.G.B. § 712 1 . Insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Un-fähigkeit. Der Beschlufs fordert Einstimmigkeit oder, soweit der VertragMehrheitsbeschlüsse zuläfst, Stimmenmehrheit. Besteht die Gesellschaft nuraus zwei Gesellschaftern, so ist der andere Gesellschafter für sich allein zurEntziehung befugt. — Nach H.G.B. § 117 erfolgt die Entziehung auf Antragdurch gerichtliches Urteil.
49 Ein der Firma ähnlicher Gesellschaftsname kommt z. B. bei Gesell-schaften von Minderkauf leuten vor und kann im Vei’kehr ein Reihe von Funk-tionen der Firma erfüllen, niemals aber im Grundbuchrecht oder im Prozefsdie der Firma durch H.G.B. § 124 zugewiesene Rolle spielen. Gleiches giltvon dem Namen des nicht rechtsfähigen Vereins, der aber, wenn der Vereinverklagt wird, als das gilt, was er in Wahrheit ist, d. h. als Parteiname einerjuristischen Person (Z.P.O. § 50 2 ).
50 Über das Wesen der Vertretungsmacht kraft gesamter Hand vgl. obenBd. 1 687.
61 B.G.B. § 714—715. — Ganz abweichend die Bestimmungen des H.G.B.§ 125 mit ihrer scharfen Trennung der Vertretungsmacht von der Geschäfts-führungsbefugnis. Doch kann der Vertrag sie nachbilden.