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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
ihre Übertragbarkeit vertragsmäfsig ausgeschlossen oder ein-geschränkt werden.
VI. Gemeinschaft. Die durch den Gesellschaftsvertragbegründete Gemeinschaft zur gesamten Hand ist ein personen-rechtliches Verhältnis. Sie fällt daher nicht unter den Begriffeines Schuldverhältuisses, sondern bestimmt nur Inhalt und Formder in ihr wurzelnden und auf sie bezüglichen Schuldverhältnisse.
Kraft ihrer personeurechtlichen Verbundenheit bilden die Ge-sellschafter eine nach innen und aufsen wirksame Personen-einheit, deren stärkere oder schwächere Ausprägung vom Ver-trage abhängt.
Nach innen besteht für den Bereich der gesellschaftlichenAngelegenheiten eine dauernde Willensverbundenheit der Gesell-schafter. Die Bildung eines einheitlichen Gemeinschaftswillenserfolgt in diesem Bereiche durch Beschlufsfassung, also nicht durchneue vertragsmäfsige Einigung, wie sie zur Abänderung des Ge-sellschaftsvertrages erforderlich ist, sondern durch einseitigenGesamtakt. Der Gesellschaftsbeschlufs kann nach der gesetzlichenRegel nur einstimmig, jedoch insoweit, als der Gesellschaftsvertragdies vorsieht, mit Stimmenmehrheit gefafst werden. Die Stimmen-mehrheit wird im Zweifel nach Köpfen berechnet. Die Umsetzungdes gemeinschaftlichen Wollens in gemeinschaftliches Handelnvollzieht sich durch die Geschäftsführung. Auch die Geschäfts-führung steht nach der gesetzlichen Regel den Gesellschafterngemeinschaftlich zu, so dafs es für jedes Geschäft der Zustimmungaller Gesellschafter oder, sofern Stimmenmehrheit entscheidet, ihrerMehrheit bedarf. Der Gesellschaftsvertrag kann aber die Geschäfts-führung einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern unterAusschlufs der übrigen Gesellschafter übertragen. Mehrere geschäfts-führende Gesellschafter sind im Zweifel nur zu gemeinschaftlicherGeschäftsführung berufen. Der Gesellschaftsvertrag kann aberauch allen oder mehreren Gesellschaftern die Geschäftsführung inder Art übertragen, dafs jeder für sich allein zu handeln berechtigtist. Dann kann jedoch mangels anderer Bestimmung jeder mit-berufene Gesellschafter die Vornahme eines Geschäfts durch seinenWiderspruch hindern 47 . Die durch Gesellschaftsvertrag über-
47 B.G.B. § 709—711. — Bei der O.H.G. gilt die Befugnis jedes Gesell-schafters (oder jedes von mehreren berufenen Gesellschaftern) zur Einzel-geschäftsführung mit Vorbehalt des Widerspruchsrechts jedes anderen geschäfts-führenden Gesellschafters als gesetzliche Regel; H.G.B. § 114—115. Hier istaber der Bereich der Geschäftsführung gegenüber dem der Beschlufsfassung