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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 209. Gesellschafts vertrag.

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lieh ist der Anspruch auf einen Gewinnanteil nicht. Der Gesell-schaftsvertrag kann jede Gewinnverteilung ausscliliefsen 42 . Er kannaber auch statt eines Gewinnanteils oder neben demselben Ge-brauchs- oder Nutzungsrechte an gemeinschaftlichen Gegenständeneinräumen 43 .

Endlich steht jedem Gesellschafter nach der gesetzlichen Regelein anwartschaftlicher Anspruch auf dasjenige zu, wasihm im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder seines früherenAusscheidens als Auseinandersetzungsanteil gebührt 44 . Auch dieserAnspruch ist nicht begriffswesentlich und kann vertragsmäfsigwegbedungen werden 45 .

Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschafts-verhältnisse gegeneinander zustehen, sind Ausflüsse ihrer persön-lichen Stellung als Gesellschafter und darum unübertragbar.Dies gilt ausnahmslos für die auf Leistung an die Gemeinschaftgerichteten Ansprüche, grundsätzlich aber auch für die Ansprüche,die der einzelne Gesellschafter gegen die Gemeinschaft hat. Unterden letzteren sind hiervon nach der gesetzlichen Regel gewissevermögensrechtliche Ansprüche ausgenommen, die mit ihrer Ent-stehung einen selbständigen objektiven Bestand erlangen und darumder Loslösung von der Persönlichkeit des Gesellschafters fähigsind: die Ansprüche aus der Geschäftsführung, soweit ihre Be-friedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, derAnspruch auf einen Gewinnanteil und der anwartschaftliche An-spruch auf das Auseinandersetzungsergebnis 46 . Doch kann auch

sicht auf vorhandenen Gewinn besteht, in Höhe eines größeren Gewinnanteilsinsoweit, als es nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, geltendgemacht werden kann) anlehnen.

42 Dies ist bei nicht rechtsfähigen Vereinen überaus häufig der Fall,kommt aber auch bei Gesellschaften für nicht wirtschaftliche Zwecke vor.

43 Auch hier handelt es sich um individuelle Forderungsrechte gegen dieGemeinschaft.

44 B.G.B. § 734, 738.

46 Bei nicht rechtsfähigen Vereinen ist dies nicht selten der Fall. Oftwird hier zwar für den Fall der Auflösung ein Anspruch an das Vereins-vermögen Vorbehalten, jedoch für den Fall des Ausscheidens jeder Anspruchversagt. Dies ist zulässig; vgl. Vereine ohne Rechtsfähigkeit S. 24ff. Gleichesaber muß für die Gesellschaft gelten.

46 B.G.B. § 717. Mit dem Anspruch auf den Gewinnanteil oder das Aus-einandersetzungsergebnis ist auch der vorbereitende Anspruch auf Rechnungs-legung übertragbar; a. M. R.G. L1I Nr. 10. Unübertragbar dagegen sind An-sprüche auf feste Bezüge aus dem Gesellschaftsvermögen; R.Ger. LXVII Nr. 6.Aus der Übertragbarkeit ergibt sich die Verpfändbarkeit und die Pfändbarkeit.