Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
838
Einzelbild herunterladen
 

838

Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

auf Vorschufsleistung für Auslagen und auf Ersatz von Aufwen-dungen entspringen 37 .

Dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschaftergebührt ein Kontrollrecht, kraft dessen er die erforderlichenGestattungen verlangen kann, um sich von den Angelegenheitender Gesellschaft persönlich zu unterrichten, ihre Geschäftsbücherund Papiere einzusehen und sich aus ihnen eine Übersicht überden Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen 88 .

Jedem Gesellschafter steht ferner regelmäfsig ein Anspruch aufeinen Gewinnanteil zu. Im Zweifel gebührt jedem Gesellschafterohne Rücksicht auf die Art und Gröfse seines Beitrages ein gleicherAnteil an Gewinn und Verlust; der Gesellschaftsvertrag kann jedocheinen beliebigen anderen Verteilungsmafsstab festsetzen 39 . Ist nurder Gewinnanteil oder nur der Verlustanteil bestimmt, so gilt dieBestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust 40 . Der Gesellschafter kann aber nach der gesetzlichen Regel nur bei einerGesellschaft von längerer Dauer den Rechnungsabschlufs und dieVerteilung des Gewinnes am Schlüsse jedes Geschäftsjahres, sonsterst nach Auflösung der Gesellschaft verlangen 41 . Begriffswesent-

37 Gemäfs den nach § 713 anzuwendenden §§ 669670. Eine Vergütungfür seine Arbeitsleistung kann er nur auf Grund besonderer Vereinbarungfordern. Der durch H.G.B. § 110 den Handelsgesellschaftern gewährte Anspruchauf Ersatz der unmittelbar durch die Geschäftsführung oder aus den mit ihruntrennbar verbundenen Gefahren erlittenen Verluste ist hier nicht anerkannt.Vgl. aber oben § 203 S. 724 Anm. 29 u. dazu Preufs. L.R. I, 17 § 227, Codeciv. a. 1852, Sachs. Gb. § 1376, Schweiz. O.R. a. 537.

38 B.G.B. § 716. Jede vertragsmäfsige Wegbedingung oder Einschränkungdieses Rechtes fällt weg, wenn Grund zur Annahme unredlicher Geschäfts-führung vorliegt. Ähnlich H.G.B. § 118.

39 B.G.B. § 722 1 . Der Vertrag kann insbesondere die Verteilung des Ge-winnes nach Verhältnis der Einlagen vorschreiben, andererseits aber auch fürgeleistete Dienste eine besondere Gewinnquote gewähren. Er kann natürlichauch das, was nach H.G.B. § 121 als gesetzliche Regel gilt, prozentualeVorzugsdividende für die Kapitalanteile, einführen.

40 B.G.B. § 722 2 . Doch ist ungleiche Bestimmung möglich. Völlige Weg-bedingung der Gewinnbeteiligung eines Gesellschafters widerspricht dem Begriffder Gesellschaft (societas leonina). Dagegen kann ein Gesellschafter von derBeteiligung am Verlust ganz befreit werden; vgl. H.G.B. § 336 2 .

41 B.G.B. § 721. Die Verteilung des Verlustes erfolgt mangels andererAbrede stets erst nach Auflösung der Gesellschaft. Der Vertrag kann Ab-weichendes bestimmen. Er kann sich auch an die stark abweichenden Be-stimmungen des H.G.B. § 120 (jährliche Zuschreibung oder Abschreibung desGewinn- oder Verlustanteils zum oder vom Kapitalanteil) und § 122 (jährlichesBezugsrecht, das bis zum Betrage von 4 v. H. des Kapitalanteils ohne Rück-