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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
837
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§ 209. Gesellschaftsvertrag.

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triebsgeheimnis) der Substanz nach beizutragen ist, des zur Ver-äufserung erforderlichen Übertragungsaktes. Die Beitragspflichtkann sich aber auch auf blofse Überlassung des Gebrauches einerSache oder eines Rechts an die Gemeinschaft richten 82 . Den ver-einbarten Beitrag zu erhöhen oder die durch Verlust venniuderteEinlage zu ergänzen, ist der Gesellschafter mangels anderer Ab-rede nicht verpflichtet 83 .

Eine besonders ausgestaltete gesellschaftliche Verpflichtung zufortgesetzter Tätigkeit für die Gemeinschaft ist die Geschäfts-führungspflicht. Sie trifft nach der gesetzlichen Regel jeden Ge-sellschafter, kann aber vertragsmäfsig einem Gesellschafter odermehreren mit Ausschlufs der anderen übertragen sein 34 . Aus derGeschäftsführung können für den einzelnen Gesellschafter Ver-pflichtungen mancher Art gegenüber der Gemeinschaft entstehen;er kann zur Auskunfterteilung, zur Rechnungslegung, zur Heraus-gabe des Empfangenen oder Erlangten, zur Sehadensersatzleistungverpflichtet werden 85 .

V. Forde rungsrechte der Gesellschafter. Den V er-pflichtungen des einzelnen Gesellschafters entsprechen Forderungs-rechte des anderen Gesellschafters oder der anderen Gesellschafterauf Leistung an die Gemeinschaft. Dem Gesellschaftsverhältnisseentspringen aber auch Forderungsrechte, die umgekehrt dem einzelnenGesellschafter für sich zustehen und sich gegen die Gemeinschaftrichten.

Dahin gehört der Anspruch auf Geschäftsführung, soweiter nicht vertragsmäfsig ausgeschlossen ist 36 . Aus der Geschäfts-führung können dann besondere vermögensrechtliche Einzelansprüche

32 Ist die Einbringung Veräufserung, so hat der Gesellschafter nach B.G.B.§ 706 u. 767 für Rechts- und Sachmängel wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten;die Ansprüche aus der Gewährleistungspflicht stehen der Gemeinschaft zu.Bei blofser Gebrauchsüberlassung können die Regeln über Gewährleistung beiMiete und Pacht entsprechend angewandt werden.

33 B.G.B. § 707; vgl. altes H.G.B. a. 92. Auch ein Recht auf Erhöhungoder Ergänzung hat er nicht.

34 In diesem Falle kann sich nach § 712 2 der Gesellschafter von ihrdurch Kündigung befreien, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

36 In dieser Hinsicht finden, soweit sich nicht aus dem Gesellschafts-vertrag ein anderes ergibt, die Vorschriften über den Auftrag Anwendung;B.G.B. § 713.

36 Über die Zulässigkeit der Entziehung einer im Gesellschaftsvertragebesonders übertragenen Geschäftsführungsbefugnis durch Gesell schaftsbeschlufsvgl. unten S. 841 Anm. 48.