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3 (1917) Schuldrecht
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

Bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen haben sie für gleicheSorgfalt wie in eignen Angelegenheiten einzustehen 28 .

Allgemein ist jeder Gesellschafter zur Förderung des ge-meinsamen Zweckes verpflichtet. In welcher Weise dies zugeschehen hat, kann sich aus ausdrücklichen Bestimmungen desGesellschaftsvertrages oder aus dem, was den Umständen nach alsgewollt anzunehmen ist, ergeben. Der Gesellschafter kann zu einemmehr oder minder umfassenden fortgesetzten Tun verpflichtet sein.Er kann aber auch zu Unterlassungen verpflichtet werden und istjedenfalls zur Unterlassung solcher Handlungen verpflichtet, dieden Gesellschaftszweck gefährden 29 . Bei der Beurteilung desSchuldinhalts gewinnt der Mafsstab von Treu und Glauben dadurcheine besondere Bedeutung, dafs aus dem Wesen der Gesellschafteine gegenseitige Treupflieht folgt.

Jeden Gesellschafter trifft regelmäfsig eine Beitrags-pflicht 30 . Im Zweifel haben die Gesellschafter gleiche Beiträgezu leisten, es können aber auch Beiträge von ungleicher Höhe undungleicher Art vereinbart werden. Die Beiträge, die bald ei nm aligbald wiederholt zu leisten sind, können in Vermögensgegenständen,die alsEinlagen dem Gesellschaftsvermögen zugeführt werdensollen, oder in Diensten, die eine Arbeitsleistung zugunsten desGesellschaftsvermögens darstellen, bestehen. Die Erfüllung derBeitragspflicht erfolgt durch Vergemeinschaftung des Geschuldeten.Sind Sachen beizutragen, so kann die Vergemeinschaftung des Eigen-tums gewollt sein; dafür spricht bei Geld und anderen vertretbarenoder verbrauchbaren Sachen stets, bei anderen Sachen dann, wennsie nach einer nicht blofs für die Gewinnverteilung bestimmtenSchätzung beizutragen sind, eine Vermutung 31 . Dann ist die Ein-bringung in das Gesellschaftsvermögen durch Übereignung an dieGemeinschaft, also bei Grundstücken durch Auflassung, bei Fahrnisdurch Übergabe zu vollziehen. Ebenso bedarf es, wenn ein ding-liches Hecht, ein Urheber- oder Patentrecht, eine Forderung, einPersönlichkeitsgut ohne Rechtsform (z. B. Kundschaft oder Be-

28 B.G.B. § 708. So auch nach röm. R. und allen anderen Gesetzbüchern.

29 Eine Beschränkung der aufsergesellschaftlichen Tätigkeit, wie sie nachH.G.B. § 112113 kraft gesetzlicher Regel gilt, tritt regelmäfsig nicht ein, kannaber vereinbart oder (z. B. bei einer Gewerbsgesellschaft von Minderkaufleuten)als vereinbart anzunehmen sein.

30 B.G.B. § 705 a. E. Begriffswesentlich ist sie nicht; R.Ger. LXXXNr. 62 S. 276.

31 B.G.B. § 706; ähnlich altes II.G.B. a. 91.