§ 209. Gesellschaftsvertrag.
835
ein Gesellschaftsvertrag möglich, der gleich der römischen societaslediglich Sehuldvertrag ist.
Hier ist nur die schuldrechtliche Seite des Gesell-schaftsvertrages noch näher ins Auge zu fassen und ihr Ver-hältnis zu seinen personenrechtlichen und sachenrechtlichen Wir-kungen zu untersuchen 24 .
III. Vertragsschlufs. Der Abschlufs des Gesellschafts-vertrages bedarf keiner Form 26 . Unmittelbar mit dem Vertrags-schlufs tritt nach der gesetzlichen Regel nicht nur das Sehuld-verhältnis unter den Gesellschaftern, sondern auch ihre personen-rechtliche Gemeinschaft in Kraft 26 . An die Gemeinschaft habendie Gesellschafter die Vermögenswerten Leistungen, die sie einanderzur Förderung des Gesellschaftswerkes versprochen haben, zu be-wirken. Somit bilden die Forderungen auf geschuldete Beiträgebereits Bestandteile des Gesellschaftsvermögens 27 . Die Gesellschaftbringt also mangels anderer Vereinbarung ein Gesellschaftsvermögenmit auf die Welt.
IV. Ve r p f 1 i c h t u n g e n d e r G e s e 11 s c h a f t e r. Die Gesell-schafter sind als Einzelne schuldrechtlich zu Leistungen verpflichtet,die an die Gemeinschaft zu bewirken sind, deren Bewirkung aberjeder andere Gesellschafter für die Gemeinschaft fordern kann.
24 Von der Gemeinschaft zur gesamten Hand ist oben Band I § 80 V, vondem Gesellschaftsvermögen als Sondervermögen oben Band II § 104 III S. 57 ff.gehandelt.
25 Enthält jedoch der Gesellschaftsvertrag eine formbedürftige Abrede,wie die der Einbringung des ganzen gegenwärtigen Vermögens oder einesBruchteils (oben § 186 S. 347 Anm. 78) oder eines Grundstückes (ehd. S. 348Anm. 106), so unterliegt diese den gesetzlichen Formvorschriften; R.Ger. b.Gruchot XLIX 627, Jur. W.Schr. 1905 S. 737. Sollen Grundstücke Dritter fürdie Gesellschaft erworben und unter Zerteilung mit Vorteil weiter veräufsertwerden, so ist die Form des § 313 nicht erforderlich; R.Ger. LXVIII Nr. 63. —Das Preufs. L.R. I, 17 § 170 u. der Code civ. a. 1834 (bei Wert über 150 frcs)fordern Schriftform.
26 Besondere Regeln über den Eintritt der Wirksamkeit gegenüber Dritten,wie für Handelsgesellschaften nach H.G.B. § 123, gelten nicht. Doch kann durchVereinbarung eines späteren Zeitpunktes für den Geschäftsbeginn die Wirksam-keit gegen Dritte hinausgeschoben werden. Möglich ist ein Vorvertrag, derauch unter den Gesellschaftern nur schuldrechtlich wirkt.
27 So jetzt in Übereinstimmung mit meiner Schrift über Vereine ohneRechtsfähigkeit S. 21 Anm. 30 a Dernburg § 359 II, Schollmeyer S. 143,Kipp S. 784, Kisch in Z. f. d. ö. u. P.R. d. G. XXIX 360, Enneccerus§ 399 I 1; jetzt auch R.Ger. LXXVI Nr. 71. A. M. Planck zu § 718 Bern. 1 a,Knoke S. 33, 77, Goldmann u. Lilienthal S. 731, 757, Oertmann zu§ 718 Bern. 2», sowie früher R.Ger. LIV Nr. 78 S. 300.
53 *